BGH
24. April 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.04.2020 - AnwSt (B) 1/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwSt (B) 1/20 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk
am 24. April 2020
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte.
Die in der Beschwerdeschrift angeführte Frage der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zweckgebunden zur Auszahlung an andere" in § 4 Abs. 3 BORA, konkret "in welcher Weise an einen Rechtsanwalt gezahlte Geldbeträge den Status einer Zweckgebundenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 BORA erlangen", ist bereits nicht hinreichend bestimmt, darüber hinaus aber auch nicht entscheidungserheblich. Der Anwaltsgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob die vom S. auf dem Anderkonto des Beschwerdeführers eingezahlten Gelder zweckgebunden waren und der Beschwerdeführer daher mit seiner Verrechnung mit eigenen Honorarforderungen gegen § 4 Abs. 3 BORA verstoßen hat. Er hat seine Entscheidung vielmehr unabhängig davon auf einen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Grundpflichten nach § 43a Abs. 5 BRAO gestützt, da die vom Beschwerdeführer aufgerechnete Honorarforderung noch nicht fällig (§ 8 Abs. 1 RVG) und einforderbar (§ 10 Abs. 1 RVG) gewesen sei. Ob es sich bei den vom S. auf das Anderkonto gezahlten Beträgen um zweckgebundene Fremdgelder handelte, ist dafür ohne Belang. Die diesbezüglichen, im Konjunktiv gehaltenen "ergänzenden" Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs sind ersichtlich lediglich nicht tragende Hilfserwägungen.
Grundsätzliche Rechtsfragen oder Fragen des anwaltlichen Berufsrechts im Zusammenhang mit dem vom Anwaltsgerichtshof angenommenen Verstoß gegen § 43a Abs. 5 BRAO durch Aufrechnung mit eigenen Honorarforderungen vor deren Fälligkeit und Einforderbarkeit werden von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht und wirft der Fall auch nicht auf. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.
Unterschrift
Limperg Remmert Grüneberg
Wolf Merk
Vorinstanz
Anwaltsgericht Dresden; 25.09.17; SAG II 3/15 - 12 EV 102/12 / AGH Dresden; 11.10.19; AGH 3/18 (I)