VG Berlin
15. April 2010
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BVerwG
17. August 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2010 - 3 B 60/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 60/10 |
| Entscheidungsdatum : | 17. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 15.04.2010; VG 29 K 128.10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52 818,69 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2010 mit Schriftsatz vom 9. August 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.