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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.12.2004 - 4 A 1014/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1014/04 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Dezember 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rojahn{GESPERRT:ENDE} und G a t z beschlossen:
Der Beschluss des Gerichts vom 18. November 2004 wird wie folgt geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 21 930 000 EUR (15 000 EUR je Kläger bzw. klagender Rechtsgemeinschaft) festgesetzt.
Die Berichtigung ist zulässig und geboten, da eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 122 Abs.1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO gegeben ist.
Dem Gericht wurde durch Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 mitgeteilt, dass die Kläger zu 1021 und 1022 mit der Klägerin zu 1411 und die Kläger zu 1064 und 1065 eine Rechtsgemeinschaft bilden.
Die Festsetzung des Streitwertes war dementsprechend zu berichtigen.
Die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs.1 GKG.