OLG München
26. März 2024
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BGH
15. Januar 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - VII ZR 70/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 70/24 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 40.000 EUR
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann