BVerwG
17. März 2008
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BVerwG
16. Mai 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2008 - 6 B 8/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 8/08 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Mai 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Saarlandes; 28.11.2007; OVG 1 A 178/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Der Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Satz 2 des Tenors des Beschlusses lautet:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Beschluss enthält im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit. Der Fehler ist im Beschlusswege zu berichtigen (§§ 118, 122 Abs. 1 VwGO). Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 14. April 2008 und 5. Mai 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme über die beabsichtigte Berichtigung gegeben worden. Bedenken dagegen wurden nicht geäußert.