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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2005 - 7 PKH 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 PKH 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 11.04.2005; VG 5 K 1175/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t und N e u m a n n beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. April 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers bleibt erfolglos, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Es ist nichts dafür erkennbar, dass einer der Gründe vorliegt, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen können.