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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - 4 StR 117/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 117/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 117/04
vom 22. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 26. November 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2004 nicht wegen 93, sondern wegen 92 Fällen des Betruges verurteilt ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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