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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.10.2002 - 4 StR 403/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 403/02 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 403/02
vom 31. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die rechtlich bedenklichen Hilfserwägungen zur Strafzumessung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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