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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.05.2000 - 21 W (pat) 42/97 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 42/97 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 42/97 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 44 31 493.0-51
hat der 21. Senat ((Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patentamts vom 12 Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die ein elektronisches Ton-Aufnahme- und Wiedergabe-Gerät zur Beseitigung von Störgeräuschen im Ohr (Tinnitus) betreffende Patentanmeldung ist am 3. September 1994 beim Deutschen Patentamt angemeldet worden.
Mit Beschluß vom 12. Mai 1997 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen, da der am 4. Mai 1995 eingereichte Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dem Beschwerdeschriftsatz lag keine Begründung bei.
Auch auf eine gerichtliche Zwischenverfügung vom 25. November 1998 hin hat sich der Anmelder nicht geäußert.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Elektronisches Ton- Aufnahme- und Wiedergabegerät zur Beseitigung von lästigen Störgeräuschen im Ohr (Tinnitus aurium), durch das Ausfüllen von Tonschwingungswellen, dadurch gekennzeichnet, daß Schwingungswellen einander aufheben, wenn durch das Gerät die Zwischenräume der Amplitude (Tonspitzen) ausgefüllt werden; durch identisch erzeugte und vom Tinnituskranken erkannten Schwingungswellen mit halbperiodischem Beginnzeitpunkt."
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf Grund der am 4. Mai 1995 eingegangenen Unterlagen (2 Patentansprüche, Beschreibung Seiten 1 und 2) zu erteilen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der Senat hat die im Prüfungsverfahren vorgetragenen Tatsachen und Argumente überprüft und sieht keinen Grund, von dem angefochtenen Beschluß oder den Ausführungen in der Zwischenverfügung abzuweichen.
Vom Anmelder, der sich vor dem Senat sachlich nicht geäußert hat, ist auch im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt nichts vorgetragen worden, was zu einer anderen Beurteilung der Patentanmeldung führen könnte.
Es ist schon fraglich, ob der geltende Patentanspruch 1 zulässig ist und eine vollständig klare Lehre zum technischen Handeln aufweist.
Denn Begriffe wie "Ausfüllen von Tonschwingungswellen", "Zwischenräume der Amplituden (Tonspitzen) werden ausgefüllt", "... Schwingungswellen mit halbperiodischem Beginnzeitpunkt" sind den ursprünglichen Unterlagen (Beschreibung und Patentansprüche eingegangen am 3. September 1994) nicht entnehmbar, und es ist auch nicht klar genug ersichtlich, was sich der Fachmann darunter vorzustellen hat. Weiterhin ist fraglich, ob bei Tinnitus die Störgeräuschempfindungen, die hier nicht durch externe Schallwellen ausgelöst werden, dennoch durch phasenverschobene Schallwellen unterdrückt werden können. Dies mag jedoch alles dahinstehen, denn selbst wenn man wieder auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurückgeht bzw den aus der Gesamtheit der Unterlagen entnehmbaren Gegenstand betrachtet, könnte auf den Anmeldungsgegenstand kein Patent erteilt werden, weil es einem solchen Gegenstand an einer erfinderischen Tätigkeit mangelt.
Der Kerngedanke der vorliegenden Lehre ist darin zu sehen, Störgeräusche im Ohr eines Patienten (Tinnituskranker) durch gleiche, aber phasenverschobene (gegenphasige) Geräusche, die ein computergeschützter Geräuscheerzeuger erzeugt, auszulöschen (zB Anmeldebeschreibung S 1, Z 1 bis 7, Patentanspruch). Aus der Druckschrift DE 91 20 259 U1 ist es bekannt, Schalldämpüfung zu betreiben durch einen gegenphasig dem Störfeld überlagerten Kompensationsschall; Lösungen sind dabei sowohl analoger als auch digitaler Art (S 1, Z 10 bis 15, S 4, Z 15 bis 19). Aus der Druckschrift DE 37 19 963 A1 ist ein gleiches Verfahren bzw Gerät bekannt (Sp 2, Z 36ff, Sp 4, Z 27ff).
Es kann keine erfinderische Tätigkeit darin gesehen werden, diese bekannten Verfahren und Geräte auch zum Bekämpfen von Tinnitus einzusetzen. Der Fachmann, der sich mit Schutzvorrichtungen gegen Lärmeinwirkung befaßt und der sich vor die Aufgabe gestellt sieht, auch Tinnitus zu bekämpfen wird zuallererst die Geräte und Verfahren berücksichtigen, die er auch gegen die sonstigen Lärmstörungen einsetzt. Die Steuerung dabei mittels Computer vorzunehmen, liegt im Trend der Zeit und ist nur eine handwerkliche Ausgestaltung, die ebenfalls nicht eine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermag. Im übrigen ist es bereits bekannt, bei einschlägigen Geräten Computer (Mikroprozessoren) einzusetzen, vgl DE 42 34 964 A1, Patentanspruch 9.
Bei dieser Sachlage war daher dem Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patentamts im Ergebnis zu folgen.
Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Haaß
Pr