Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.10.2011 - 35 W (pat) 409/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 409/10 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 409/10 Verkündet am 19. Oktober 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 05.11 …
betreffend das Gebrauchsmuster 202 21 676 (hier: Löschungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2011 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
I. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 24. Februar 2010 wird aufgehoben.
II. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen das Streitgebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 14 in der in der mündlichen Verhandlung verteidigten Fassung richtet.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 202 21 676 mit der Bezeichnung "Verbindungskonstruktion für Gerüstrahmen" (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der PCT/DE02/00567 hervorgegangen, beansprucht die Prioritäten aus der Gebrauchsmusteranmeldung 201 03 131 vom 22.2.2001 und der Patentanmeldung 101 12 372 vom 15.3.2001 und ist am 16.11.2006 mit 14 Schutzansprüchen eingetragen worden. Wegen des Wortlauts der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Gebrauchsmusterschrift Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster gelöscht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin zunächst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige Zurückweisung des Löschungsantrags begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 hat sie neue Schutzansprüche 1 und 14 vorgelegt mit der Erklärung, dass das Gebrauchsmuster nur noch im Umfang der neu eingereichten Anspruchsfassung in Verbindung mit den eingetragenen Ansprüchen 2 bis 13 verteidigt werde. Wegen des Wortlauts dieser neuen Schutzansprüche 1 und 14 wird auf Bl. 23 und 24 der Akten verwiesen.
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegengetreten und hält auch den Gegenstand des Streitpatents in der neuen Anspruchsfassung im Hinblick auf den Stand der Technik nicht für schutzfähig, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Sie beruft sich hierzu auf folgende Entgegenhaltungen:
(E1) NL 6 410 987 A, (E2) CH 406 603 A, (E3) US 4 136 984 A, (E5) DE 44 39 430 A1.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der verteidigten Fassung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin neue Ansprüche 1 und 14 vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2010 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, soweit er sich gegen das Streitgebrauchsmuster in der Fassung der Ansprüche 1 bis 14 vom 14. Juli 2010 richtet, mit der Maßgabe, dass das Merkmal "oder an der eine Diagonale formschlüssig verankerbar ist" gestrichen wird.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei, da sie sich nicht mit dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses befasse und hält im Übrigen das Streitgebrauchsmuster auch in seiner zuletzt verteidigten Fassung nicht für schutzfähig.
Die zuletzt verteidigten Schutzansprüche 1 und 14 haben folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung sind kursiv dargestellt, die fett dargestellte Streichung betrifft die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung):
1. Verbindungskonstruktion für Gerüstrahmen (10), die Gerüststiele (12) und die Gerüststiele (12) verbindende Querriegel (14) aufweisen, mit - einem jeweils im Anschlussbereich des Querriegels (14) an den Gerüststiel (12) angeordneten eingeschweißten Knotenblech (20), das den Gerüststiel (12) mit dem Querriegel (14) verbindet und das im Eckbereich des Anschlussbereiches des Querriegels (14) an dem Gerüststiel (12) eine Eckausnehmung (22) aufweist, durch die hindurch eine Kupplungseinheit (52) an den Gerüststiel (12) anschließbar ist oder an der eine Diagonale formschlüssig verankerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass - in etwa auf Höhe der Eckausnehmung (22) nach innen versetzt eine weitere Ausnehmung (24) am Knotenblech (20) vorhanden ist, - unterhalb der Eckausnehmung (22) des Knotenblechs (20) eine zusätzliche Ausnehmung (26) am Knotenblech (20) vorhanden ist, - eine weitere Kupplungseinheit (30) mit einem ersten Kupplungselement (32) und einem zweiten Kupplungselement (34) an der weiteren Ausnehmung (24) angeschlossen ist oder an die weitere Ausnehmung (24) anschließbar ist, wobei an das erste Kupplungselement (32) ein Gerüstrohr (40) anschließbar ist und das zweite Kupplungselement (34) so ausgebildet ist, dass es formschlüssig und/oder kraftschlüssig in der weiteren Ausnehmung (24) des Knotenbleches (20) befestigbar ist, und - durch die zusätzliche Ausnehmung (26) hindurch eine zusätzliche Kupplungseinheit (54) angeschlossen oder anschließbar ist, an die ein weiteres Gerüstrohr anschließbar ist.
14. Gerüstrahmen (10) für ein Gerüstsystem mit Gerüststielen (12), einem die Gerüststiele (12) verbindenden Querriegel (14) und einem jeweils im Anschlussbereich des Querriegels (14) an den Gerüststiel (12) angeordneten eingeschweißten Knotenblech (20), das den Gerüststiel (12) mit dem Querriegel (14) verbindet und das im Eckbereich des Anschlussbereiches des Querriegels (14) an dem Gerüststiel (12) eine Eckausnehmung (22) aufweist, durch die hindurch eine Kupplungseinheit (52) an den Gerüststiel (12) anschließbar ist oder eine Diagonale formschlüssig verankerbar ist, insbesondere geeignet für den Einsatz innerhalb einer Verbindungskonstruktion für Bauteile eines Systemgerüsts nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass - in etwa auf Höhe der Eckausnehmung (22) des Knotenbleches (20) nach innen versetzt eine weitere Ausnehmung (24) im Knotenblech (20) vorhanden ist, durch die hindurch eine weitere Kupplungseinheit (30) zum Anschluss eines Gerüstrohrs (40) anschließbar ist, und - unterhalb der Eckausnehmung (22) des Knotenblechs (20) eine zusätzliche Ausnehmung (26) im Knotenblech (20) vorhanden ist, durch die hindurch eine zusätzliche Kupplungseinheit (54) an den Gerüststiel (12) anschließbar zum Anschluss eines weiteren Gerüstrohrs ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass sich die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht mit dem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I auseinandergesetzt hat, berührt dies die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Eine Art. 108 S. 3 EPÜ i. V. m. Regel 99 Abs. 2 entsprechende Vorschrift kennt das Gebrauchsmusterrecht ebenso wenig wie das nationale deutsche Patentrecht. Eine Begründung der Beschwerde ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben, ihr Fehlen hat für den Beschwerdeführer grundsätzlich keine nachteiligen Folgen (vgl. Bühring, GebrMG 8. Aufl. 2011, § 18 Rn. 48).
2. Die Beschwerde ist in der Sache soweit begründet, als sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Löschungsbeschlusses im beantragten Umfang führt. Soweit die Beschwerdeführerin das Streitgebrauchsmuster in zulässiger Weise nicht mehr verteidigt, führt dies ohne Sachprüfung zu einem geringen Teilerfolg der Löschungsantrags der Beschwerdegegnerin und insoweit zur Zurückweisung der Beschwerde. Im verteidigten Umfang ist das Streitgebrauchsmuster hingegen schutzfähig.
3. Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Verbindungskonstruktion für Gerüstrahmen sowie einen Gerüstrahmen. Laut Beschreibungseinleitung muss ein Gerüst aus Gründen seiner Standsicherheit nach den geltenden Bauvorschriften in vorgegebenen Abständen an dem Bauwerk verankert sein. In der Praxis führe dies zu einem Problem, da an den Stellen, an denen das Gerüst am Bauwerk befestigt sein müsse, u. U. keine Anschlussmöglichkeit für das dabei notwendige Ankerrohr im Bereich der Knotenbleche vorhanden ist. Der stattdessen gewählte Anschluss der Ankerrohre im Bereich der Konsolen führe zur Verringerung der Durchgangshöhe mit der Gefahr von Kopfverletzungen. Als Lösung seien Sonderkupplungen entwickelt worden, die eine Befestigung der Ankerrohre möglichst nahe am Querriegel erlauben sollen. Diese seien jedoch hinsichtlich Krafteinleitung und Montageaufwand nicht optimal.
Es seien Verbindungskonstruktionen für Gerüstrahmen bekannt, bei denen die Gerüstrahmen aus Gerüststielen und die Gerüststiele verbindenden Querriegeln bestehen und jeweils im Anschlussbereich des Querriegels an den Gerüststiel ein eingeschweißtes Knotenblech haben, das den Gerüststiel mit dem Querriegel verbindet und das im Eckbereich des Anschlussbereiches des Querriegels an dem Gerüststiel eine Eckausnehmung aufweist, durch die hindurch eine Kupplungseinheit an den Gerüststiel anschließbar ist. Eine derartige Verbindungskonstruktion ist z. B. in der NL 6 410 987 A (E1) dargestellt und beschrieben.
Dem Streitgebrauchsmuster liegt das technische Problem zugrunde, bei einer solchen Verbindungskonstruktion unter Beibehaltung konstruktiver Gegebenheiten und Geometrien die Anschlussmöglichkeiten im Knotenbereich zu erweitern und die einfache Montage und Demontage unter Gewährleistung hoher Traglasten beizubehalten und insbesondere einen einfachen Wandanschluss zur Verfügung zu stellen, sowie eine Kupplungseinheit und einen Gerüstrahmen, die die Umsetzung der Verbindungskonstruktion im Knotenbereich in einfacher Art und Weise ermöglichen [0007]. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Verbindungskonstruktion mit den Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1 und einen Gerüstrahmen mit den Merkmalen des verteidigten Anspruchs 14.
4. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Die neu aufgenommenen Merkmale schränken die Gegenstände der Ansprüche 1 und 14 ein und sind von der ursprünglichen Offenbarung gedeckt (vgl. BGH GRUR 1998, 910 - Scherbeneis).
Das Merkmal, dass das Knotenblech an den Gerüststiel angeschweißt ist, ist in der Ursprungsoffenbarung zwar nicht wörtlich genannt, es ergibt sich für den Durchschnittsfachmann aber allein schon aus der Bezeichnung "Knotenblech". Knotenbleche sind Metallplatten, die in Stabwerken an Knoten eingebaut werden, um diese zu verstärken und zu versteifen. Diese Aufgabe können sie nur erfüllen, wenn sie mit den angeschlossenen Stäben fest verbunden sind. Die häufigste Form bei Stahlteilen eine feste Verbindung herzustellen, ist das Schweißen. Für den Durchschnittsfachmann ergab sich daher allein schon aus der Bezeichnung Knotenblech, dass dieses, wenn nichts anderes angegeben ist, an den Gerüststiel und den Querriegel angeschweißt ist. Die übrigen geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen betreffen Merkmale, die in den Figuren bereits dargestellt und in den zugehörigen Beschreibungsteilen auch erläutert sind. Im Einzelnen wird zu dem Merkmal, dass ein Kupplungselement an der weiteren Ausnehmung angeschlossen ist, auf die Figur 5 und zu dem Merkmal, dass durch die zusätzliche Ausnehmung ein weiteres Gerüstrohr anschließbar ist, auf die Figur 6 hingewiesen.
Die Änderungen in Anspruch 14 dienen der Anpassung an den Anspruch 1, für sie gelten daher die Ausführungen zu Anspruch 1 analog.
5. Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Schutzansprüche 1 und 14 sind gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt ein eingeschweißtes Knotenblech mit einer Eckausnehmung, einer weiteren Ausnehmung und einer zusätzlichen Ausnehmung.
6. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt. Das Streitgebrauchsmuster sieht vor, bei einer Verbindungskonstruktion für Gerüstrahmen bei dem im Anschlussbereich des Querriegels an den Gerüststiel eingeschweißten Knotenblech in etwa auf Höhe der Eckausnehmung nach innen versetzt eine weitere Ausnehmung und unterhalb der Eckausnehmung des Knotenblechs eine zusätzliche Ausnehmung vorzusehen, wobei an der weiteren Ausnehmung eine weitere Kupplungseinheit mit einem ersten Kupplungselement und einem zweiten Kupplungselement angeschlossen oder anschließbar ist, wobei an das erste Kupplungselement ein Gerüstrohr anschließbar und das zweite Kupplungselement so ausgebildet ist, dass es formschlüssig und/oder kraftschlüssig in der weiteren Ausnehmung des Knotenbleches befestigbar ist, und dass durch die zusätzliche Ausnehmung hindurch eine zusätzliche Kupplungseinheit an dem Gerüststiel angeschlossen oder anschließbar ist, an die ein weiteres Gerüstrohr anschließbar ist.
Keine der aufgedeckten Druckschriften legt eine derartige Gestaltung des Knotenblechs der Verbindungskonstruktion nahe oder regt den Fachmann, den der Senat als einen Fachhochschulingenieur mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet des Gerüstbaus definiert, hierzu an.
6.1. Das Knotenblech bei der aus der NL 6 410 987 A (E1) bekannten Verbindungskonstruktion für einen Gerüstrahmen weist keine Eckausnehmung auf, durch die hindurch eine Kupplungseinheit an den Gerüststiel anschließbar wäre. Dargestellt ist in dieser Entgegenhaltung ein Anschluss der Kupplungseinheit direkt am Knotenblech. Als Kupplungseinheit ist dabei die Kopfplatte (8) an dem Gerüstrohr (7) anzusehen, die durch ihre besondere Gestaltung zwei Ausnehmungen zum Anschluss benötigt, wobei diejenige Ausnehmung, die in etwa in der Höhe einer Ausnehmung im Bereich der Ecke nach innen versetzt ist, für eine bajonettartige Verriegelung der Kupplungseinheit vorgesehen ist. Der Anschluss einer weiteren Kupplungseinheit an dem Knotenblech wird in dieser Entgegenhaltung nicht vorgeschlagen. Vielmehr ist für den Anschluss einer weiteren Kupplungseinheit ein weiteres Knotenblech vorgesehen. Des Weiteren gibt diese Druckschrift auch keinen Hinweis, eine zusätzliche Ausnehmung unterhalb der Ausnehmung im Bereich der Ecke vorzusehen und diese so anzuordnen und zu gestalten, dass durch sie eine zusätzliche Kupplungseinheit an den Gerüststiel anschließbar ist.
6.2. Die aus der US 4 136 984 A (E3) bekannte Verbindungskonstruktion unterscheidet sich grundsätzlich von derjenigen des Streitgebrauchsmusters. Das entgegengehaltene Gerüst besteht nicht aus Gerüstrahmen, bei denen jeweils im Anschlussbereich des Querriegels an den Gerüststiel ein Knotenblech eingeschweißt ist, sondern aus einzelnen Stäben, die durch speziell geformte Knotenbleche verbunden werden. Diese Knotenbleche weisen für jeden anzuschließenden Stab einen an die Kontur des Stabs angepassten, gewölbten Anschlussrand auf, mit dem sie mittels einer Schelle an den Stab gepresst werden. Diese Knotenbleche sind für jede Verbindungssituation von Stäben speziell ausgelegt, vgl. Figuren 1, 3, 5 und 7. Die in den Knotenblechen angeordneten Ausnehmungen dienen ausschließlich dazu, die Verbindungsschellen durchzuführen. Diese Knotenbleche haben auch keine Ausnehmungen in den Ecken, durch die hindurch eine Kupplungseinheit anschließbar wäre.
6.3. Hinweise darauf, das Knotenblech mit weiteren und mit zusätzlichen Ausnehmungen zu versehen, an die eine weitere und eine zusätzliche Kupplungseinheit angeschlossen bzw. anschließbar ist, ergeben sich aus dieser Entgegenhaltung nicht. Die beiden Knotenbleche gemäß den entgegengehaltenen Druckschriften weisen zwar zwei oder drei Ausnehmungen auf, die bezüglich der Ecke des Knotenblechs als "nach innen versetzt" und als "unterhalb der Eckausnehmung" angesehen werden können, angesichts der speziellen Funktion, die diese Ausnehmungen in den jeweiligen Knotenblechen erfüllen, können diese nur in einer rückschauenden Betrachtung als "weitere" und "zusätzliche" Ausnehmungen für Kupplungselemente interpretieret werden. Die in der US 4 136 984 A (E3) dargestellte Schelle in einer Ausnehmung unterhalb der Ecke des Knotenblechs kann ebenfalls nur in einer rückschauenden Betrachtung als "eine zusätzliche Kupplungseinheit", die "an den Gerüststiel angeschlossen … ist" angesehen werden, da bei den dargestellten Stäben nicht zwischen Gerüststielen und Querriegeln unterschieden werden kann, wie dies bei einem Gerüstrahmen möglich ist, und die Schelle die Verbindung zwischen Knotenblech und Stab herstellt, nicht eine zusätzliche Kupplungseinheit darstellt, die an dem Gerüststiel angeschlossen oder anschließbar ist.
6.4. Die beiden übrigen Entgegenhaltungen CH 406 603 A (E2) und DE 44 39 430 A1 (E5) wurden nur zur Erläuterung der Gestaltung von Kupplungseinheiten genannt, eine Verbindungskonstruktion für Gerüstrahmen betreffen sie nicht.
6.5. Mit dem schutzfähigen Anspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 Bestand.
7. Der nebengeordnete Anspruch 14 ist auf einen Gerüstrahmen gerichtet, bei dem jeweils im Anschlussbereich des Querriegels an den Gerüststiel ein Knotenblech eingeschweißt ist, das wenigstens die im Anspruch 1 genannten
Merkmale aufweist. Da, wie oben dargelegt, die Verbindungskonstruktion mit den im Schutzanspruch 1 genannten Merkmalen auf einem erfinderischen Schritt beruht, gilt dies auch für den mit dieser Verbindungskonstruktion versehenen Gerüstrahmen.
Bei dieser Sachlage war das Gebrauchsmuster lediglich so weit zu löschen, wie es über den Umfang der verteidigten Ansprüche hinausgeht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 S 1 und 2 PatG, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Baumgärtner Küest Großmann
Cl