VG Düsseldorf
19. Oktober 2010
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OVG Nordrhein-Westfalen
30. August 2012
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BVerwG
25. März 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2013 - 2 B 92/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 92/12 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Düsseldorf; 19.10.2010; VG 10 K 5628/10 / OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 30.08.2012; OVG 1 A 2600/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2013 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung und Dr. Kenntner beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 993 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 mit Schriftsatz vom 18. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.