BVerwG
26. September 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2006 - 8 B 68/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 68/06 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 23.05.2006; VG 6 K 549/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2006 mit Schriftsatz vom 12. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.