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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 19.03.1984 - 2 BvR 1/84 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1/84 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 1984 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Es verletzt weder das Grundrecht aus Art. 3 GG noch sonstige Grundrechte, im Auslieferungsverfahren den Begriff der rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ) dahingehend auszulegen, daß der Vorsatz als Element der Schuld angesehen wird.
2. a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgt für den Geltungsbereich des Grundgesetzes ein individuelles Freiheitsrecht, sich künstlerisch zu betätigen, Kunstwerke darzubieten und zu verbreiten.
b) Die fachgerichtliche Auslegung, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG räume nicht das Recht ein, sich bei der Entfaltung künstlerischer Aktivitäten über die Eigentumsrechte anderer hinwegzusetzen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Leitsatz
BVerfGG § 93a Abs. 3 ; EMRK Art. 7 ; EuAlÜ (Europäisches Auslieferungsübereinkommen) Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Art. 25 ; IRG § 1 Abs. 3 § 3 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 10 Abs. 1 § 73 ; MRK Art. 7 ; StGB § 303 ;
Fundstellen
BayVBl 1984, 718
EuGRZ 1984, 271
JuS 1985, 410
NJW 1984, 1293
Gründe
Der unter dem Namen "Sprayer von Zürich" in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OLG Schleswig, durch den seine Auslieferung an die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zweck der Strafvollstreckung für zulässig erklärt worden war.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Unzulässig ist allerdings die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, der Beschluß des Oberlandesgerichts verstoße gegen Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 34, 384 [395]; 41, 126 [149]); gleiches gilt für die Rüge, die Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe mit den §§ 1 Abs. 3 und 73 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRG ) nicht im Einklang. Das Bundesverfassungsgericht prüft mit der Verfassungsbeschwerde zulässigerweise angegriffene gerichtliche Entscheidungen unmittelbar nur am Maßstab des Grundgesetzes, nicht aber anhand des sogenannten einfachen Rechts.
II. Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG sind nicht verletzt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe findet ihre Grundlage in gesetzlichen Bestimmungen, die in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Das Vorliegen der in diesen Bestimmungen geforderten Voraussetzungen für eine Auslieferung hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Daß es bei der Prüfung des Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit der Auslieferungstaten von § 3 Abs. 1 IRG und nicht von Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜ) ausgegangen ist, mag im Lichte einfachen Rechts gewissen Bedenken unterliegen; willkürlich oder in anderer Hinsicht verfassungsrechtlich fehlerhaft ist dieses Vorgehen indessen nicht.
Auch die vom Oberlandesgericht unter Rückgriff auf § 3 Abs. 1 IRG vorgenommene Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit selbst läßt einen Verstoß gegen das Grundgesetz nicht erkennen. Bei der Prüfung, ob die vom Oberlandesgericht Zürich als Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 145 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches beurteilten Handlungen des Beschwerdeführers auch nach deutschem Strafrecht als Sachbeschädigungen anzusehen sind, ist das Oberlandesgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 129 [131 ff.]) davon ausgegangen, daß der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB dann erfüllt ist, wenn die Brauchbarkeit einer Sache durch eine die Substanz der Sache nicht unerheblich verletzende oder verändernde Einwirkung gemindert wird, oder wenn das ursprüngliche Erscheinungsbild einer Sache verändert wird und die Wiederherstellung dieses Erscheinungsbildes zwangsläufig eine derartige Einwirkung mit sich bringt. Bloße Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache sind danach in aller Regel keine Sachbeschädigungen im Sinne des § 303 StGB , und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig ist. Diese, den Anwendungsbereich von § 303 StGB einengende Auslegung, ist jedenfalls weder mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot noch mit sonstigen, bei der Auslegung strafrechtlicher Gesetze von Verfassungs wegen zu beachtenden Regeln unvereinbar.
Die Entscheidung verstößt auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz , als ihr die Auffassung zugrunde liegt, das IRG schließe die Auslieferung eines Verfolgten zur Vollstreckung nicht schon dann aus, wenn sich aus den Erkenntnissen, die dem über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidenden Gericht vorliegen, nicht mit der für die Verurteilung durch ein deutsches Gericht notwendigen Gewißheit ergebe, daß die dem ausländischen Urteil zugrundeliegende Tat diejenigen Merkmale aufweise, die nach deutschem Recht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllten. Diese Ansicht steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Äußerungen in der Rechtswissenschaft (vgl. BGHSt 27, 168 [173 f.]; Vogler, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 3 IRG , Rdn. 20 sowie Mörsberger, Das Prinzip der identischen Strafrechtsnorm im Auslieferungsrecht, Berlin 1969, S.76); für sie lassen sich gewichtige sachliche Erwägungen geltend machen. So hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß ein über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidendes Gericht bei Vorliegen eines gegen einen Tatverdächtigen erlassenen ausländischen Haftbefehls, der nach § 5 des Deutschen Auslieferungsgesetzes (jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 1 IRG ) als Grundlage der Auslieferung einem vollstreckbaren Erkenntnis gleichgestellt ist, nur überprüfen kann, ob die mitgeteilten Verdachtsgründe nach deutschem Recht den Tatbestand einer auslieferungsfähigen Straftat erfüllen; es stellte eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung des bereits abgeurteilten Verfolgten dar, wenn an die Zulässigkeit seiner Auslieferung höhere Anforderungen gestellt würden als an die eines Verfolgten, gegen den noch ermittelt wird (BGHSt 27, 168 [174]). Die Auffassung des Oberlandesgerichts, im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung reiche es für die Bejahung der gegenseitigen Strafbarkeit hin, wenn der dringende Verdacht bestehe, daß die Auslieferungstat alle den Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes begründenden Merkmale aufweise, erscheint hiernach jedenfalls frei von Willkür. Sie durchbricht auch nicht die Schranken, die einer erweiternden Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Grenzen der Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip gesetzt sind. Das Vorliegen des dringenden Verdachts einer substanzverletzenden Wirkung der dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat vorgeworfenen Taten hat das Oberlandesgericht in nachvollziehbarer Weise mit den einschlägigen Ausführungen in der Entscheidung des Obergerichts Zürich und dem Hinweis auf die von den schweizerischen Gerichten festgestellte Schadenshöhe begründet.
Art. 3 Abs. 1 GG oder sonstige Grundrechte des Beschwerdeführers sind auch nicht dadurch verletzt, daß das Oberlandesgericht einen möglichen Ausschluß des Vorsatzes wegen eines Irrtums des Beschwerdeführers über die substanzverletzende Wirkung seiner Betätigung als unerheblich für die Frage der gegenseitigen Strafbarkeit angesehen hat. Das Oberlandesgericht konnte, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen, davon ausgehen, daß die von ihm herangezogene Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 11. Alternative IRG und die in ihr enthaltene, auf § 11 Abs. 1 Nr.5 StGB zurückgehende Legaldefinition des Begriffes "rechtswidrige Tat" es nicht ausschließt, den Vorsatz als Element der Schuld anzusehen (vgl. insoweit Schönke/Schröder/Eser, StGB , 21. Aufl., § 11 Rdn. 46). Ob die weitere Auffassung des Oberlandesgerichts, bei der im Rahmen von § 3 Abs. 1 IRG erfolgenden Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit einer Tat bleibe außer Betracht, ob das Verhalten des Verfolgten nach deutschem Recht als schuldhaft zu werten sei, einfachrechtlich zwingend ist (verneinend: Vogler, a.a.O., Rdn. 4 ff.), ist vom Bundesverfassungsgericht hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Bedeutung eines möglichen Tatbestandsirrtums in Rede steht, begegnet die Ansicht des Oberlandesgerichts - die sich auch auf die Erläuterungen der Bundesregierung zu dem von Bundestag und Bundesrat unverändert angenommenen Entwurf des ~ 3 Abs. 1 IRG stützen kann (vgl. BT-Drucks. 9/1338, S. 36) - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Die Frage, ob im Hinblick auf die grundgesetzlich verbürgte Freiheit der Kunst die beiderseitige Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers zu verneinen und seine Auslieferung dementsprechend als unzulässig anzusehen ist, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nach deutschem Recht beurteilt. Es hat die von den schweizerischen Gerichten als Sachbeschädigung gewerteten Betätigungen des Beschwerdeführers als "künstlerisch" bezeichnet, dem Beschwerdeführer aber entgegengehalten, daß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einem Künstler nicht schlechthin gestatte, sich über die Eigentumsrechte anderer hinwegzusetzen. Die hierin zum Ausdruck kommende Überzeugung des Oberlandesgerichts ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkennt und verbürgt für den Geltungsbereich des Grundgesetzes ein individuelles Freiheitsrecht, sich künstlerisch zu betätigen, Kunstwerke darzubieten und zu verbreiten. Die Vorschrift schützt vor Einwirkungen der öffentlichen Gewalt zumal auf Inhalte, Methoden und Tendenzen künstlerischer Tätigkeit.
Diese Gewährleistung hat das Grundgesetz mit keinem Vorbehalt versehen; ihre Reichweite erstreckt sich aber von vornherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung (sei es im Werk- oder Wirkbereich der Kunst). Überdies enthält das Eigentumsgrundrecht gleichfalls eine Verbürgung von Freiheit; nach den vom Grundgesetz getroffenen Wertungen steht es nicht prinzipiell hinter der Freiheit der Kunst zurück. Gesetze, die eine Eigentumsbeschädigung mit Strafe androhen, verstoßen nicht gegen den Sinn dieser Freiheit. In der Bundesrepublik Deutschland wie in der Schweiz kann sich Kunst auch ohne Beschädigung fremden Eigentums entfalten.
Das Oberlandesgericht hat bei seiner Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht erkennen lassen. Gründe, die es geböten, der Wertung des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG räume dem Beschwerdeführer nicht das Recht ein, sich bei der Entfaltung seiner künstlerischen Aktivitäten in der ihm vorgeworfenen Art und Weise über die Eigentumsrechte anderer hinwegzusetzen, sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Oberlandesgericht davon abgesehen, außer Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch Art. 5 Abs. 1 GG in seine Erwägungen mit einzubeziehen. Auch Meinungsäußerungen enthaltende künstlerische Aussagen unterfallen der - gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG spezielleren - Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfGE 30, 173 [200]).
Daß das Oberlandesgericht das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als eine "politische Handlung" gewertet hat, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat zunächst geprüft, ob das in Rede stehende Verhalten des Beschwerdeführers vom ersuchten Staat, d.h. der Bundesrepublik Deutschland, als "politische Handlung" gewertet wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuAlÜ). Das IRG bestimmt selbst den Begriff "politische Handlung" nicht näher. Das Oberlandesgericht hat auf die zu der Legaldefinition des Begriffs "politische Tat" in § 3 Abs. 2 des Deutschen Auslieferungsgesetzes ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen. Danach sind als politische Taten nur strafbare Angriffe anzusehen, die sich unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates, gegen das Oberhaupt oder ein Mitglied der Regierung des Staates als solches, gegen eine verfassungsmäßige Körperschaft, gegen die staatsbürgerlichen Rechte bei Wahlen oder Abstimmungen oder gegen die guten Beziehungen zum Ausland richten (allgemein zum Begriff der politischen Tat: Stein, Die Auslieferungsausnahme bei politischen Delikten, Berlin 1983, S. 49 ff.). Wie der Bundesgerichtshof dies in einer Entscheidung vom 10. September 1981 (MDR 1981, 1030 f.) gefordert hat, hat das Oberlandesgericht sodann geprüft, ob der ersuchende Staat - hier die Schweizerische Eidgenossenschaft - das Verhalten des Beschwerdeführers als "politische" bewertet. Daß das Oberlandesgericht das Handeln des Beschwerdeführers hiernach nicht als "politisch" gewertet und den Umstand, daß sich der Beschwerdeführer bei seinem Handeln möglicherweise von politischen Beweggründen leiten ließ, nicht als geeignet angesehen hat, vom Vorliegen politischer Taten auszugehen, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 46, 214 [221 f.]). Mithin ist es auch unbedenklich, daß das Oberlandesgericht die Frage der Vereinbarkeit einer Auslieferung des Beschwerdeführers mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 6 Abs. 2 IRG , Art. 3 Abs. 2 EuAlÜ nicht oder nicht eingehender behandelt hat.
Schließlich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht auf die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Auslieferung sei unzulässig, weil die ausgesprochene Strafe unverhältnismäßig hoch sei, nicht des näheren eingegangen ist. Die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland haben bei der Prüfung der vertraglichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Auslieferung grundsätzlich von der Wirksamkeit eines dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden ausländischen Strafurteils auszugehen. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Grundsatz um einen Bestandteil des von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 GG zu beachtenden völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards oder der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland handelte (vgl. BVerfGE 59, 280 [282 f.]). Ob dies der Fall ist, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn selbst wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Teil des völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards oder der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze des deutschen ordre public sein sollte, so doch allenfalls in der Ausprägung einer Elementargarantie, die ein über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindendes Gericht nicht schon dann zu einer entsprechenden Überprüfung zwingt, wenn die im ersuchenden Staat verhängte Strafe vom Verfolgten als hart empfunden wird; vielmehr geböte sich eine eingehendere Prüfung erst dann, wenn weitere Umstände ersichtlich wären, die es möglich erscheinen ließen, von einem unerträglich hohen Strafmaß zu sprechen. Im Hinblick hierauf kann es von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden, daß das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall von einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Frage der Tat- und Schuldangemessenheit der vom Obergericht Zürich verhängten Strafe abgesehen hat; sie überschreitet nach Art oder Höhe diese Grenze nicht.
Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde der Sache nach geltend macht, seine Auslieferung habe nicht für zulässig erklärt werden dürfen, weil das Obergericht Zürich ihn verurteilt habe, obwohl er und seine Verteidigerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Obergericht nicht zugegen gewesen seien und für ihn kein Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Nach den Feststellungen des Obergerichts waren der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin ordnungsgemäß geladen, der Hauptverhandlung aber unentschuldigt ferngeblieben. Daß die Ladung ihn nicht erreicht hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer standen gegen seine Verurteilung in Abwesenheit Rechtsbehelfe zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben. Daß er daran gehindert gewesen wäre, die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu verlangen, hat er nicht behauptet. Angesichts dessen kann es von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden, daß das Oberlandesgericht den dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Akt auch insoweit nicht des näheren auf seine Vereinbarkeit mit dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit und den unverzichtbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der deutschen öffentlichen Ordnung geprüft hat; es hat ohne Verfassungsverstoß in dem Umstand, daß der Beschwerdeführer hier in Abwesenheit verurteilt wurde, keinen die Auslieferung hindernden Umstand gesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.