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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.09.2001 - 26 W (pat) 199/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 199/00 |
| Entscheidungsdatum : | 12. September 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 199/00 Verkündet am 12. September 2001 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 12 533.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 1999 und vom 13. April 2000 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen
"Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen, Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen"
angemeldete Wortmarke
DAS PERFEKTE MIETPAKET
gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG im wesentlichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist ua damit begründet, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen völlig sprachüblich gebildeten Werbeslogan handle, der im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres in dem Sinne verstanden werde, daß den Kunden diese Dienstleistungen zu einem "perfekten Paket" zugeschnitten angeboten würden. Das angesprochene Publikum werde die angemeldete Bezeichnung deshalb nicht als betriebliches Herkunftszeichen, sondern lediglich als Werbeaussage bzw als sloganartiges Werbemotto ansehen, unter dem die vorgesehenen Dienstleistungen erbracht würden und mit dem diesen Leistungen ein Image von Kompetenz und optimalen Konditionen vermittelt werden solle. Wenn eine Marke wie hier ausschließlich aus einer Redewendung bestehe, die sich in einer Benennung eines Mottos oder einer allgemeinen Anpreisung der so gekennzeichneten Dienstleistungen erschöpfe, könne sie nicht die erforderliche betriebliche Kennzeichnungsfunktion erfüllen. Der von der Anmelderin angeführten vergleichbaren englischsprachigen Voreintragung in den USA komme lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall seien die bestehenden Schutzhindernisse jedoch so ausgeprägt, daß diese Indizwirkung als widerlegt anzusehen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Die Markenstelle habe weder eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Ganzes noch des Bestandteils "Mietpaket" in Alleinstellung als beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen nachgewiesen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung der Marke als beschreibender Angabe beruhenden Freihaltebedürfnis könne deshalb nicht ausgegangen werden. Ein etwaiges zukünftiges Freihaltungsbedürfnis sei aufgrund der Mehrdeutigkeit des Ausdrucks "Mietpaket" ebenfalls zu verneinen. Da die angemeldete Marke insbesondere wegen ihres Bestandteils "Mietpaket" mehrdeutig sei, könne ihr kein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß die angemeldete Marke vom angesprochenen Verkehr als Betriebskennzeichen aufgefaßt werde.
Die Anmelderin, die das Verzeichnis der von ihr beanspruchten Dienstleistungen auf
"Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen"
beschränkt, beantragt sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn hinsichtlich der nur noch beanspruchten Dienstleistungen "Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen" stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen jedoch nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "DAS PERFEKTE MIETPAKET", soweit die Anmelderin die angemeldete Marke noch beansprucht, nicht. Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung in ihrer Gesamtheit als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung ist die angemeldete Wortfolge "DAS PERFEKTE MIETPAKET" auch nicht geeignet, die noch beanspruchte Dienstleistung "Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen" mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu beschreiben. Zwar kann die angemeldete Wortfolge durchaus als Hinweis darauf verstanden werden, daß es sich bei den unter dieser Angabe erbrachten Dienstleistungen um "perfekt", dh aufeinander abgestimmte Vermietungsleistungen handelt, die verschiedenste Kundenwünsche flexibel und individuell berücksichtigen. Selbst wenn der angemeldeten Wortfolge insoweit eine Anpreisung der noch beanspruchten Dienstleistung "Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen" entnommen wird, fehlt ihr jedoch der notwendige eindeutige beschreibende Aussagegehalt, denn auch dieser Sinngehalt läßt offen, durch welche organisatorischen Maßnahmen sich die angebotenen Vermietungs- und Leasingleistungen auszeichnen bzw ein "perfektes Mietpaket" darstellen. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Bezeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.
2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - TODAY) - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES). Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "DAS PERFEKTE MIETPAKET" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte organisatorische Maßnahmen oder Regelungen bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung - wie erörtert - nicht dar. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr in bezug auf die noch in Rede stehenden Dienstleistungen keine Marke mehr zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß die Wortfolge "DAS PERFEKTE MIETPAKET" eine sloganartige, werbemäßige Anpreisung darstellt, die keine Nähe zu den Organisationsleistungen aufweist, für die die Anmeldung noch Schutz begehrt (vgl BGH MarkenR 2001, 209 - Test it.).
Schülke Eder Kraft
Fa