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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 15.11.2010 - 2 BvC 10/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 10/10 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn S…,
| gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 37/09 - (BTDrucks 17/2200, Anlage 14) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 15. November 2010 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.
Unterschrift
| Voßkuhle | Broß | Osterloh |
| Di Fabio | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
| Gerhardt | Landau |