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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2005 - 5 PKH 82/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 82/03 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2005 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 11.06.2003; OVG 4 LB 522/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Prozesskostenhilfebewilligung in dem Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 5 PKH 82.03 - wird geändert. Die vorläufige Einstellung der Verpflichtung zur Ratenzahlung des Klägers wird angeordnet.
Gründe
Aufgrund der regelmäßig geleisteten Zahlung der Raten durch den Kläger sind die voraussichtlich entstehenden Prozesskosten gedeckt. Die Ratenzahlung ist vorläufig einzustellen (§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Unterschrift
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel