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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.05.2000 - 33 W (pat) 214/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 214/99 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 214/99 An Verkündungs Statt zugestellt am (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
der quick-mix Gruppe GmbH & Co. KG, Mühleneschweg 6, 49090 Osnabrück,
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr. jur. V. Busse und Koll., Großhandelsring 6, 49084 Osnabrück,
betreffend die Markenanmeldung 399 01 741.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 3. Juni 1999 und vom 5. August 1999 aufgehoben.
Gründe
I
Mit ihrer am 14. Januar 1999 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke
MLL
für die Waren
"Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugenkitten; Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten)".
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil sie in Bezug auf die beanspruchten Waren nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung erwecke.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem Umfang auf die in den Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 und 33 W (pat) 181/99 ergangenen Beschlüsse des Senats vom gleichen Tag betreffend die Marken "VK Plus" und "MFL" verwiesen und Bezug genommen, die mit Ausnahme von "Glaserkitten" für die selben Waren beansprucht werden. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnungen geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstabenkombination "MLL" entsprechend, nachdem für sie eine beschreibende Bedeutung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren nicht festgestellt werden konnte.
Winkler Dr. Schermer Pagenberg
Vorsitzender Richter Winkler Richterin Dr. Schermer ist ist wegen Urlaubs an der Unwegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. terschrift verhindert.
Pagenberg Pagenberg
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