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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.08.2005 - 2 StR 351/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 351/05 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorangegangener Urteilsabsprache am 14. Januar 2005 wegen unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - vertreten durch einen neuen Verteidiger - am 11. Februar 2005 "Rechtsmittel" gegen das Urteil eingelegt.
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO nach der Verkündung des Urteils am 14. Januar 2005, sondern erst am 11. Februar 2005 eingelegt wurde. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob der in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht möglicherweise mangels einer "qualifizierten" Rechtsmittelbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, NJW 2005, 1440 ff.) unwirksam war (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03).
Die Revision war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Unterschrift
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl