OLG Celle
21. März 2012
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BGH
14. Mai 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZR 123/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 123/12 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2012 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer durch die Ausschlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (vgl. zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518; Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 244/08, juris). Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Wert des Geschäftsanteils des Beklagten mit 10.000 EUR ermittelt. Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, der Wert sei höher, aber nicht näher dargelegt, dass er 20.000 EUR übersteigt.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 10.000 EUR
Unterschrift
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Vorinstanz
LG Hannover; 16.03.2011; 23 O 124/10 / OLG Celle; 21.03.2012; 9 U 58/11