BVerfG
1. April 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.04.2022 - 1 BvR 1032/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1032/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
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Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Harbarth | Britz | Radtke |