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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - 5 StR 472/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 472/17 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - aus Geld- und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, und vom 24. Juni 2003 - 4 StR 225/03).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp König