BVerwG
20. Oktober 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2010 - 9 PKH 6/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 PKH 6/10 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ beschlossen:
Der Antrag, dem Antragsteller für das Verfahren BVerwG 9 VR 5.10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der - nach Einreichung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens gestellte - Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 VR 5.10 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).