VGH Baden-Württemberg
31. Mai 2011
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BVerwG
20. Oktober 2011
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 2 B 37.13, Beschluss vom 13. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2011 - 2 B 119/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 119/11 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 31.05.2011; VGH 4 S 187/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 076,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt (Schreiben der Klägerin vom 11. Oktober 2011; Schreiben des Beklagten vom 18. Oktober 2011). Daher ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, diese Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Klägerin hat erklärt, dass sich die Beteiligten hierauf verständigt haben; der Beklagte hat dem bei Abgabe seiner Zustimmungserklärung nicht widersprochen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.