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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.04.2003 - 28 W (pat) 14/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 14/02 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 14/02 Verkündet am 2. April 2003 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 6.70 betreffend die Marke V 25 458/12 Wz 2 911 528
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Winter und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Befangenheitsanträge des Antragstellers vom 25. März und 30. März 2003 werden zurückgewiesen.
Gründe
Soweit Mitglieder des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, sind die Anträge ersichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Vortrag erschöpft sich insoweit in Beleidigungen und Verleumdungen der Richter sowie offenkundig haltlosen Verdächtigungen bis hin zu wüsten Verschwörungstheorien, ohne dass für einen objektiven Dritten auch nur ansatzweise sachliche Gründe erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht werden, die es erlauben, das Vorbringen überhaupt in einen irgendwie gearteten Kontext mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 72 MarkenG, 42 ff ZPO sowie zum Verfahrensgegenstand oder der Person der angegriffenen Richter zu bringen. Das Vorbringen des Antragstellers dient damit - wie schon zuvor in vergleichbaren Verfahren vor dem Senat und dem Bundesgerichtshofs - allein der Prozessverschleppung und -verzögerung und ist damit nicht schutzwürdig.
Was die Ablehnung weiterer Personen betrifft, sind die Anträge bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil es sich hierbei entweder um Personen handelt, die dem Bundespatentgericht überhaupt nicht angehören, oder um solche, die nach der Geschäftsverteilung mit dem vorliegenden Verfahren nicht befasst sind und/oder auch nicht befasst werden können (zB technische Richter). Auch dieser Komplex zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Antragsteller allein um eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung vermeintlich formaler Positionen geht, nicht aber um eine sachgerechte Rechtsverfolgung.
Aus diesem Grunde konnte der Senat über den Antrag auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst entscheiden. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO entgegen, da diese Bestimmung zum einen in der Verweisung des § 72 MarkenG nicht aufgeführt ist und im übrigen in Fällen offensichtlichen Rechtsmißbrauchs ohnehin nicht zur Anwendung kommt (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. 2002 §§ 42 Rdnr. 7, 45 Rdnr. 5 mwNachw.).
Stoppel Paetzold Winter
Bb