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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 2 B 30/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 30/23 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 06.05.2022; 11 K 2729/18 / OVG Bautzen; 13.06.2023; 2 A 299/22
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig.
Zwar hat der Beklagte bei der Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerde samt Begründung an das Oberverwaltungsgericht nicht das vorgeschriebene Dateiformat "PDF" verwendet. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 hat der Beklagte aber am 21. September 2023 die Beschwerde und die Beschwerdebegründung im vorgeschriebenen Dateiformat "PDF" an das Bundesverwaltungsgericht übersandt und glaubhaft gemacht, dass dieses Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Rechtlich unerheblich ist dabei, dass der Beklagte das Dokument unmittelbar beim Revisionsgericht und nicht entsprechend § 133 Abs. 2 und 3 VwGO beim Berufungsgericht eingereicht hat. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte den Mangel der Form übersehen und damit auch den ihm obliegenden Hinweis nach § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO unterlassen. Zudem war das Verfahren bereits durch die Nichtabhilfe seitens des Oberverwaltungsgerichts nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22 - NVwZ 2024, 431 Rn. 20).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das vom Beklagten angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts betrifft eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG kann die Revision deshalb auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Dementsprechend ist die hier maßgebliche Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471 - SächsAPOPol) revisibel.
Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes im Prüfungsrecht insbesondere bei Annullierung einer Prüfung wegen objektiver Ungeeignetheit einer schriftlichen Prüfungsaufgabe.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 9.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.