BGH
2. August 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - VII ZR 198/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 198/22 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 65.598,75 EUR
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