BGH
12. Oktober 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.10.2009 - VI ZB 57/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZB 57/09 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechtsmittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist.
Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
Unterschrift
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanz
LG Berlin; 11.11.2008; 35 O 192/08 / KG Berlin; 05.02.2009; 20 W 68/08