BVerwG
16. April 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.04.2009 - 2 B 27/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 27/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 03.12.2008; OVG 21d A 2545/07.BDG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2008 mit Schriftsatz vom 9. April 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG a.F. i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F.). Die am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 77 und 78 BDG n.F. (Art. 12b Nr. 17 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes <DNeuG> vom 5. Februar 2009 [BGBl I S. 160, 255]) sind auf dieses Verfahren nicht anwendbar, weil die Nichtzulassungsbeschwerde vor Inkrafttreten der Änderungen erhoben wurde (vgl. auch § 85 Abs. 11 BDG n.F.).