Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.05.2001 - 21 W (pat) 2/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 2/99 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Mai 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 2/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 198 12 392.2
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, des Richters Dipl.-Ing. Haaß und der Richterin Dr. Franz
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patentamts vom 15. September 1998 aufgehoben und die Sache mit dem am 17. April 2001 eingegangenen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die ein "Verfahren und Vorrichtung zur Beatmung" betreffende Patentanmeldung ist am 20. März 1998 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 15. September 1998 hat das Patentamt die Anmeldung nach PatG § 42 Abs. 3 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Patentamt ausgeführt, daß das Schutzbegehren u.a. auf ein Verfahren gerichtet sei, gemäß dem Meßwerte vom Körper eines Patienten abgenommen werden um die Zufuhr des Atemgases zum Patienten zu steuern, und daß das beanspruchte Verfahren nur im Bereich der Medizin genutzt werden könne.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Patentbegehren im Rahmen eines Hauptantrags und zweier Hilfsanträge weiter. Der am 17. April 2001 eingereichte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Beatmungsgerät, das bei einer mobilen Versorgung eines Patienten angewendet wird, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens ein Sensor vorgesehen ist, der sensorisch mindestens einen Atmungsparameter des Patienten erfaßt, daß eine Auswertungseinheit zur Gerätesteuerung vorgesehen ist, die im wesentlichen eine detektierte Atmungsfehlfunktion substituiert und eine eigene Atmungsaktivität des Patienten berücksichtigt und daß eine Druckgasspeisung vorhanden ist, die mindestens teilweise eine Betriebsenergie bereitstellt".
Bezüglich der Patentansprüche nach Hilfsantrag I und II wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Der Beschluß des Deutschen Patentamts vom 15. September 1998 wird aufgehoben.
Die Anmelderin hat auf die Beanstandung des Patentamts im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Hauptantrags einen neuen Anspruch 1 eingereicht. Nachdem der Gegenstand dieses Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht mehr auf ein therapeutisches Verfahren gerichtet ist, konnte die im Offensichtlichkeitsverfahren erfolgte Beanstandung, wonach therapeutische Verfahren nach PatG § 5 Abs. 2 S. 1 nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des PatG § 5 Abs. 1 gelten, nicht mehr aufrechterhalten werden. Bei dieser Sachlage war über die Hilfsanträge und II und die Frage, ob die dort enthaltenen Verfahrensansprüche dem Patentschutz zugänglich sind, nicht mehr zu befinden.
Die Sache war nach alledem zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Dr. Hechtfischer Klosterhuber Haaß Dr. Franz
Ja