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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.05.2005 - IX ZB 44/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 44/05 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neškovi und Vill
am 3. Mai 2005 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die statthafte (§ 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Neškovi Vill