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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.06.2009 - 2 StR 183/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 183/09 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die fehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt