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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 01.09.2014 - 1 BvR 1375/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1375/12 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E…
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Büsing, Müffelmann & Theye,
Marktstraße 3, 28195 Bremen -
| gegen |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. September 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer großzügigeren Ausgestaltung der Erlassvorschrift des § 33 GrStG betrifft. Im Übrigen lässt sie keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Eichberger | Britz |