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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.07.2003 - 34 W (pat) 16/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 16/02 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 14 514.7-22
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g: Anordnung zum Lagern von Druckhülsen.
A n m e l d e t a g : 12. April 1996.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 11, eingegangen am 8. Mai 2003, Beschreibung Seiten 1 bis 10, eingegangen am 8. Mai 2003, 5 Blatt Zeichnungen Figuren 1 - 8, eingegangen am Anmeldetag.
Folgende redaktionelle Korrekturen wurden nach Rücksprache mit dem Vertreter der Anmelderin vorgenommen:
In den Patentansprüchen 3 und 4 wurde das Bezugszeichen "(10)" in "(12)" geändert. Im Patentanspruch 4 wurde der Rückbezug geändert in "nach Anspruch 3" anstatt "nach Anspruch 1"; In der Beschreibung wurde auf Seite 2 in Zeile 30 in dem Wort "einwirkten" das "t" gestrichen, auf Seite 3, Zeile 19, wurde der Satzanfang geändert in "Die Handhabung der Träger erfolgt", der anschließende Satzteil, beginnend mit "kann" und endend mit "jedoch" wurde gestrichen; auf Seite 6 in Zeile 20 wurde die "8" gestrichen und auf Seite 9 in Zeile 31 das erste Wort "Halter" durch "Galgen" ersetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit dem damals geltenden Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie legt im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung vor und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Patentanspruch 1 lautet:
Anordnung zum Lagern von als Druckhülsen (5) ausgebildeten länglichen Bauteilen, mit a) einer Vorrichtung, welche zwei konisch ausgebildete und sich zur Druckhülse (5) verjüngende Halter (3,4) aufweist, wobei die Halter (3, 4) die Druckhülse (5) an deren Stirnseiten abstützen, und wobei den Haltern (3, 4) ein gemeinsamer, die Halter (3, 4) tragender Träger (1) zugeordnet ist, und wobei wenigstens einer der Halter (3, 4) gegenüber dem Träger (1) in dessen Längsrichtung beweglich ist, und wobei der Träger (1) aufrecht ausgerichtet ist und wobei die Halter (3, 4) zur aufrecht ausgerichteten Halterung einer Druckhülse (5) übereinander angeordnet sind, wobei der am Träger (1) beweglich gelagerte Halter (3, 4) gegen quer zur Längsrichtung des Trägers (1) gerichtete Relativbewegungen zum Träger (1) gesichert ist, und b) mindestens einer Führungsschiene, in welcher jeweils eine Vielzahl von Trägern (1) mittels im oberen Bereich des Trägers (1) vorgesehener Führungsmittel hängt.
Hieran schließen sich 10 Unteransprüche an.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
(1) DE 195 23 500 A1 (2) EP 0 410 529 A1 (3) DE 26 30 367 A1 (4) DE 33 20 434 C2.
Die Anmelderin ist der Meinung, der ermittelte Stand der Technik führe nicht auf die beanspruchte Anordnung hin.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlaß. Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 4, 5 und 8 sowie auf die Figuren 1, 2 und 5 bis 8 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung, insbesondere auf Seite 1 Absatz 3, Seite 5 Zeile 30f und Seite 8 Absatz 3. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 und 3 finden ihre Stütze in der Figur 4 in Verbindung mit der Beschreibung auf Seite 8 Absätze 3 und 4; Anspruch 4 geht zurück auf Seite 2 Absatz 4 bis Seite 3 Absatz 1 der Beschreibung; Anspruch 5 stützt sich auf den ursprünglichen Anspruch 11 in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 7; die Ansprüche 6 bis 9 stützen sich auf die ursprünglichen Ansprüche 6 bis 9 und die Ansprüche 10 und 11 auf die ursprünglichen Ansprüche 12 und 13.
C) der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Anordnung zum Lagern von Druckhülsen ist zweifellos gegeben. Diese Anordnung erweist sich gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auch als neu, hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.
2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommen die aus der DE 195 23 500 A1 (1) und der EP 0 410 529 A1 (2) bekannten Vorrichtungen (Träger) zur Aufbewahrung von Druckhülsen. Diese Träger sind, wie die Figuren verdeutlichen, vor allem für eine horizontal ausgerichtete Verwendung vorgesehen. Für eine Kombination derartiger Träger mit einer Führungsschiene, gemäß Merkmal b) des vorliegenden Anspruchs 1, ergeben sich in diesen Druckschriften keine Anhaltspunkte.
Auch aus der DE 33 20 434 C2 (4), die eine Vorrichtung zur wahlweisen geordneten Speicherung von Gegenständen, insbesondere von Kleidungsstücken, betrifft, erhält der Fachmann keine Hinweise auf die hier beanspruchte Anordnung. In dieser Schrift wird eine hängende Anordnung von Laschen (die dort als Tragbleche 13 bezeichnet sind) zum Einhängen von Kleiderbügeln beschrieben. Diese Anordnung von Laschen ist ersichtlich nicht zur Kombination mit den aus (1) und (2) bekannten Trägern zur Aufbewahrung von Druckhülsen geeignet.
Schließlich ergeben sich auch aus der DE 26 30 367 A1 (3) keine Hinweise auf die hier beanspruchte Anordnung. Dort werden vielmehr Druckzylinder als solche und deren Halterung in Druckmaschinen beschrieben.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 11 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein
Bb