Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - 5 StR 688/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 688/18 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Revision des Einziehungsbeteiligten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. August 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Einziehung des Pkw nicht zusteht (§ 430 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO erhebt, fehlt es ihm bereits an der Rügeberechtigung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 4).
Unterschrift
Sander Schneider Berger
Eschelbach Köhler