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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - V ZR 133/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 133/09 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Beklagten als Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten nicht vorliegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.500.000 EUR.
Unterschrift
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanz
LG Rostock; 28.07.2000; 9 O 103/99 / OLG Rostock; 02.07.2009; 3 U 2/08