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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 08.06.2005 - IV ZB 13/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZB 13/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 8. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde dagegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen.
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke