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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - X ZR 3/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 3/18 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Patentnichtigkeitssache
Tenor
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 4. Februar 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die gemäß § 122a PatG statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagte rügt, der Senat habe unter Außerachtlassung von Sachvortrag und des Inhalts vorangegangener Urteile den Begriff der Blindleistung nicht als eine mechanische, sondern als eine Größe der Elektrotechnik definiert.
Diese Rüge geht fehl.
Aus den von der Beklagten zitierten Ausführungen, wonach der genannte Begriff an eine aus der Elektrotechnik bekannte Bezeichnung anknüpft, ergibt sich, dass es im Streitfall auch aus Sicht des Senats um eine andere Art der Blindleistung geht. Eine Parallele zur Elektrotechnik hat der Senat nur darin gesehen, dass die Blindleistung nicht für den eigentlichen Einsatzzweck der Maschine zur Verfügung steht, nämlich das Einbringen von Energie in den Boden.
2. Die Beklagte rügt, der Senat habe den Begriff der Blindleistung abweichend von der Entscheidung im früheren Nichtigkeitsverfahren bestimmt, indem er in der Merkmalsgliederung bei Merkmal 1.6 anstelle des im Patentanspruch enthaltenen Worts "hiervon" das Wort "derselben" verwendet habe.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl.
Die Merkmalsgliederung dient dazu, den Inhalt des Patentanspruchs in einer für die rechtliche Beurteilung zweckmäßigen Struktur darzustellen. Hierzu ist nicht erforderlich, den Wortlaut des Patentanspruchs exakt wiederzugeben.
Unabhängig davon zeigt die Beklagte nicht auf, worin die geltend gemachte Abweichung im Sinngehalt liegen soll. Beide in Rede stehenden Wörter können sich sowohl auf das Wort "Winkellage" als auch auf die Wendung "Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage" beziehen.
3. Die Beklagte rügt, der Senat habe sich nicht mit allen Details von Patentanspruch 53 befasst.
Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt.
Wie auch die Beklagte im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der Gegenstand dieses Anspruchs sich nur in einzelnen Details vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet und deshalb nicht abweichend zu beurteilen ist.
Daraus ist zu entnehmen, dass der Senat diese Details gesehen, aber nicht als relevant beurteilt hat.
4. Die Beklagte rügt, der Senat habe die Bedeutung der Winkelabhängigkeit der Reaktionsdrehmomente bei hohen Schwingungsfrequenzen ausgeblendet.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl.
Wie die Beklagte im Ansatz zutreffend darlegt, hat der Senat bereits im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren Ausführungen zu diesem Zusammenhang gemacht. Aus dem Umstand, dass er diese Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht wiederholt hat, kann nicht gefolgert werden, dass er diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hat.
5. Die Beklagte rügt, der Senat habe zu Unrecht von der Zuziehung eines Sachverständigen bei der Auslegung des Streitpatents abgesehen.
Diese Rüge ist unbegründet.
Die Auslegung des Patentanspruchs ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Eine Beweisaufnahme kommt nur im Hinblick auf für die Auslegung relevante technische Grundlagen und im Hinblick auf die maßgeblichen Kenntnisse eines Durchschnittsfachmanns in Betracht.
Die Behauptung, ein Fachmann würde den Patentanspruch anders verstehen, genügt zur Darlegung solcher der Beweisaufnahme zugänglichen Umstände nicht aus.
Darüber hinaus zeigt die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht auf, dass der Senat die von ihr mit Zitaten aus früheren Entscheidungen in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat.
6. Die Beklagte macht geltend, die Entgegenhaltung G27 offenbare nur zur Mittelachse symmetrische Fliehgewichte und kenne deshalb keine der Lehre des Streitpatents entsprechende Reaktionsdrehmomente.
Damit ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt.
Der Senat hat im angefochtenen Urteil (Rn. 46) ausgeführt, dass die in G27 offenbarte Vorrichtung eine Anpassung der Phasen ermöglicht. Daraus ergibt sich, dass er den von der Beklagten aufgezeigten Gesichtspunkt gesehen hat und zu einer abweichenden inhaltlichen Beurteilung gelangt ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Bacher Grabinski Hoffmann
Kober-Dehm Rensen
Vorinstanz
Bundespatentgericht; 07.11.2017; 5 Ni 31/16