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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.05.2005 - 9 W (pat) 60/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 60/02 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 60/02 Verkündet am 02. Mai 2005 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 28 920.7-16
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1-11, - Beschreibung Seiten 1-5, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 02. Mai 2005, - eine Zeichnung Figuren 1-4, eingegangen am 07. Juli 1997.
Die Bezeichnung lautet:
"Sitz, insbesondere für Kraftfahrzeuge".
Anmeldetag ist der 07.Juli 1997.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 07. Juli 1997 mit der Bezeichnung
"Sitz, insbesondere für Kraftfahrzeuge"
eingegangen. Mit Beschluss vom 21. August 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60N des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Sitz nach dem damals geltenden Patentanspruch 1 sei durch den Sitz nach der DE 43 05 295 A1 iVm dem Sitz nach der DE 693 01 206 T2 nahegelegt. Außerdem stelle der nach dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung eingereichte "freie Patentanspruch" eine unzulässige Erweiterung dar. Er stehe auch nicht in einheitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Inhalt der Patentanmeldung.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In der mündlichen Verhandlung legt er überarbeitete Unterlagen mit neuen Patentansprüchen vor und meint, das nunmehr geltende Patentbegehren sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Er stellt den Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 11, - Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 02. Mai 2005, - Zeichnung Figuren 1 bis 4, eingegangen am 07. Juli 1997.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
" Sitz, insbesondere für Kraftfahrzeuge, der im wesentlichen aus dem eigentlichen Sitz (1) und einer mit diesem verbundenen Rückenlehne sowie einem Sitzgestell (3) besteht, wobei zumindest die Polsterung des eigentlichen Sitzes (1) seitliche, die Sitzbreite bestimmende Polsterwülste aufweist, die nach oben voluminös ausgebildet sind, und wobei zumindest der türseitige Polsterwulst eine über eine am türseitigen Teil des Sitzgestelles (3) in Sitzrichtung verlaufende Scharnierachse (8) am Sitzgestell (3) angelenkte Innenarmierung (7) aufweist und sich als seitliche Polsterstütze (6) zum bequemen Ein- und Aussteigen mit seiner Innenfläche nach außen unten bei möglichen Zwischenstellungen bis mindestens etwa in die Ebene der Sitzfläche der Sitzpolsterung (2) scharniergelenkig abklappen lässt, dadurch gekennzeichnet, - dass die Scharnierachse (8) zusätzlich mit Streben (13, 14) auf der dem türseitigen Polsterwulst gegenüberliegenden Seite am Sitzgestell (3) oder am Fahrzeugboden (4) abgestützt ist, - dass die Scharnierachse (8) neben der Innenarmierung (7) mit einem sich in Fahrzeuglängsrichtung gesehen von vorn nach hinten bogenförmig erstreckenden Bügel (12) ausgestattet ist, wobei der Bügel (12) im Bereich der Gebrauchsstellung der Polsterstütze (6) derart nach seitwärts außen gerichtet ist, dass bei einem von außen einwirkenden Seitenstoß Kräfte auf die gegenüberliegende Seite abgeleitet werden."
An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 an.
Im Prüfungsverfahren waren noch folgende weitere Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:
- DE 196 05 779 A1 - DE 79 23 581 U1
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig.
Die Gestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 10 und 11 iVm Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 4, Zeile 32, bis Seite 5, Zeile 12; Seite 6, Zeile 33, bis Seite 7, Zeile 6). Die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 2 folgt aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 7, Zeilen 1-5 iVm Figur 4). Die Merkmale nach dem Patentanspruch 3 ergeben sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 11 iVm Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 6, Zeile 33 bis Seite 7, Zeile 3). Die in den geltenden Patentansprüchen 4 bis 11 angegebenen Ausgestaltungen finden sich in den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 9.
2. Die Patentanmeldung betrifft einen Sitz, insbesondere für Kraftfahrzeuge. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der DE 693 01 206 T2 angegeben. In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass die in der Gebrauchsstellung des Polsterwulstes zum Sitz hin gewandte Kante der Innenarmierung im Falle eines Seitenstoßes eine Verletzungsgefahr für den Sitzbenutzer darstellen kann.
Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin,
einen Sitz der genannten Art, insbesondere einen Fahrzeugsitz, so auszubilden, dass die gesicherten Sitzpositionen einen verstärkten Unfallschutz bieten. Dabei soll nicht nur eine seitliche Anpassung der Polsterwülste an die unterschiedlichen Beckenbreiten eines Benutzers des jeweiligen Sitzes, sondern auch trotz hoher seitlicher Polsterwülste ein bequemes Ein- und Aussteigen aus Sitzen in Fahrzeugen aller Art, insbesondere aus einem niedrigen Sportfahrzeugsitz möglich sein.
Dieses Problem wird durch den Sitz mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. 3. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Sitz nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Keine der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen zeigt einen Sitz mit sämtlichen in Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere ist aus keiner der Entgegenhaltungen bekannt, dass bei einem Sitz, welcher eine um eine Scharnierachse abklappbare und mit einer Innenarmierung versehene Polsterstütze aufweist, die Scharnierachse neben der Innenarmierung mit einem Bügel versehen ist, der in der Gebrauchsstellung der Polsterstütze derart ausgerichtet ist, dass von seitlich außen einwirkende Kräfte auf die gegenüberliegende Seite abgeleitet werden.
Zur Gestaltung des Sitzes nach dem Patentanspruch 1 war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik zugrunde, der bei einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer mit der Konstruktion von Sitzen befasst ist und über einige Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügt.
Ein insbesondere für Kraftfahrzeuge geeigneter Sitz ist aus der DE 693 01 206 T2 bekannt (Seite 1, 1. Absatz). Dieser Sitz besteht aus einem Sitzteil und einer mit diesem verbundenen Rückenlehne (Figuren 8, 9). Der Sitz enthält eine Tragkonstruktion 11 als Sitzgestell (Figur 1). Die Polsterung des Sitzteiles umfaßt seitliche, die Sitzbreite bestimmende Polsterwülste 21 (Seite 7, letzter Absatz; Figur 1 iVm Figur 9), die nach oben voluminös ausgebildet sind. Der Polsterwulst weist ein Gerüst 211 auf, das aufgrund seiner gegenüber der Polsterung erheblich höheren Steifigkeit als Innenarmierung angesehen werden muss. Diese Innenarmierung ist an einer am Sitzgestell in Sitzrichtung verlaufenden Scharnierachse â angelenkt. Die seitliche Polsterstütze lässt sich bei möglichen Zwischenstellungen mit ihrer Innenfläche nach außen unten bis etwa in die Ebene der Sitzfläche der Sitzpolsterung scharniergelenkig abklappen (Seite 9, Zeilen 8-15; Figur 11), was zweifelsohne dem bequemen Ein- und Aussteigen dienlich ist. Insoweit ist der mit dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 definierte Sitz aus der DE 693 01 206 T2 bekannt. Will der Fachmann einen Sitz dieser Art insbesondere im Hinblick auf einen verbesserten Unfallschutz weiterbilden, so mag er Veranlassung haben, die vorhandene Innenarmierung zu modifizieren. Denn diese Innenarmierung weist mit einer schmalen Kante in Richtung des Sitzbereiches zur gegenüberliegenden Polsterstütze hin (Figur 1), bei ausgeschwenkter Polsterstütze sogar schräg aufwärts auf den Unterleib des Sitzbenutzers zu. Dabei kann, wie es unmittelbar ins Auge fällt, im Falle eines von außen einwirkenden Stoßes auf die Polsterstütze und damit auf die Innenarmierung diese mit ihrer schmalen Kante auf den Sitzbenutzer zubewegt werden und deshalb eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen. Dem Fachmann mag es daher nahegelegt sein, die Gestalt der Innenarmierung dahin zu ändern, dass in keiner Stellung der Polsterstütze Kanten der Innenarmierung zum Sitzbereich hin gerichtet sind. Er mag auch die Innenarmierung zum Abfangen eines Stoßes verstärken bzw. energieabsorbierend auslegen und dabei die Abstützung der Innenarmierung zwecks Stoßaufnahme anpassen. Er hat aber keine Anregung, zusätzlich zur Innenarmierung einen Bügel an der Scharnierachse anzubringen, der in der Gebrauchsstellung der Polsterstütze aus einem Stoß herrührende Kräfte auf die in Bezug auf das Sitzgestell gegenüberliegende Seite ableitet.
Eine derartige Anregung erhält der Fachmann auch nicht aus den übrigen in Betracht gezogenen Druckschriften.
Zwar zeigt die DE 43 05 295 A1 einen Kraftfahrzeugsitz mit verstellbaren seitlichen Polsterwülsten 3, 4, die dem Unfallschutz dienen. Diese Polsterwülste werden im Falle eines Crash durch eine Auslösevorrichtung 14 hochgeschwenkt, die ihre Längserstreckung in Querrichtung des Fahrzeugs bei Auslösung vergrößert und somit auch Kräfte eines Seitenstoßes auf die gegenüberliegende Sitzseite (Türschweller-Tunnel) leiten mag (Spalte 2, Zeilen 46-62; Ansprüche 5, 6). Demnach lehrt diese Druckschrift, zur Verbesserung des Unfallschutzes eine außerhalb des Polsterwulstes und außerhalb des eigentlichen Sitzes zusätzliche Verstärkung der Karosserie in Querrichtung vorzusehen. In Verknüpfung des aus der DE 693 01 206 T2 und der DE 43 05 295 A1 Entnehmbaren könnte der Fachmann somit zu einem Sitz kommen, der eine gegenüber der DE 693 01 206 T2 nach Gestalt und Festigkeit optimierte Innenarmierung und eine zusätzliche Verstärkung der Karosserie in Querrichtung des Fahrzeugs nach Art der DE 43 05 295 A1 aufweist. Ein Sitz mit der Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1, insbesondere im Hinblick auf den zusätzlichen Bügel an der Scharnierachse, ergäbe sich daraus nicht.
Der Fahrzeugsitz nach der DE 196 05 779 A1 weist verstellbare seitliche Polsterwülste 5,6 auf, die sich in ihrer Stellung an den vom Insassen benötigten Platzbedarf anpassen. Eine Armierung bzw. Bewehrung der Polsterstützen ist nicht dargestellt. Gemäß dem DE 79 23 581 U1 ist ein orthopädischer Fahrersitz mit einer Beckenrandstütze 7 versehen, die aus einer sich etwa in Fahrzeuglängsrichtung erstreckenden Platte 8 seitlich neben dem Sitzteil des Sitzes besteht (Seite 6, 2. Absatz). Die Platte ist in ihrer Neigung zur Sitzfläche verstellbar. Sie soll eine Bandscheibenstützvorrichtung für den Sitzbenutzer bilden, ein Unfallschutz des Sitzbenutzers im Falle eines Seitenaufpralls ist hier nicht angesprochen. Für die Ableitung von seitlichen Aufprallkräften ist die Beckenrandstütze offensichtlich auch nicht geeignet. Somit können diese beiden Druckschriften ebenfalls keine Anregung zu einer Gestaltung im Sinne vorliegender Anmeldung geben.
Aus alledem ergibt sich, dass die mit dem geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichnete Konstruktion des Sitzes aus keiner wie auch immer gearteten Zusammenschau des in Betracht gezogenen Standes der Technik herleitbar ist. Auch in Verbindung mit dem für den Fachmann typischen handwerklichen Können ergibt sich nicht ohne weiteres die beanspruchte Gestaltung, denn diese geht über konstruktive Realisierungen nach hergebrachten Regeln hinaus.
Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 11, die zweckmäßige Weiterbildungen des Sitzes nach Patentanspruch 1 und keine Selbstverständlichkeiten betreffen.
Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt
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