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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.05.2000 - 29 W (pat) 41/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 41/00 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 41/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 18 876.9
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I
Die farbige Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll für Dienstleistungen der Klasse 42 in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig sei und ihr außerdem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Gegen diesen dem Anmelder am 10. Dezember 1999 zugestellten Beschluß richtet sich ein per Fax am 4. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Beschwerdeschriftsatz, der keine Wiedergabe der Unterschrift enthält. Das mit normaler Post nachgesandte, am 7. Januar 2000 eingegangene Original stimmt mit dem Fax überein und trägt ebenfalls keine Unterschrift. Am 29. März 2000 ist beim Bundespatentgericht eine Kopie der Beschwerdeschrift eingereicht worden, die mit dem Fax und dem Original übereinstimmt und darüber hinaus den handschriftlichen Zusatz "B… am 25.3.00 nochmal Originalunterschrift" enthält. Der Anmelder trägt vor, die vorab als Fax übersandte Beschwerdeschrift sei unterschrieben gewesen. Möglicherweise habe sein Sekretariat auf dem Postwege einen Ausdruck ohne Unterschrift übersandt. Es sei bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, daß er - der Anmelder - eine Beschwerdeschrift verfaßt und abgesandt, aber nicht unterschrieben haben solle. Er beantragt
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Anmelders und die Amtsakte 398 18 876.9 Wz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 66 Abs. 2 MarkenG), die am 10. Januar 2000 abgelaufen ist, eine den Anforderungen des Markengesetzes genügende Beschwerdeschrift des Anmelders nicht eingegangen ist.
Zwar kann die Beschwerde auch fristwahrend per Fax eingelegt werden, aber ist es erforderlich, daß das Original eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. dazu etwa 32 W (pat) 79/96 "IGM"; BGH in BPatGE 7, 255, 259 "Hinterachse"), woran es im vorliegenden Fall fehlt. Das am 1. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Fax und das am 7. Januar 2000 per Post nachgesandte Original der Beschwerdeschrift lassen eine Unterschrift nicht erkennen. Erst das am 29. März 2000, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingegangene Exemplar trägt eine Unterschrift des Anmelders. Außerdem ist für den Beschwerdeschriftsatz ein Briefbogen der C… GmbH verwendet worden und über der Unterschrift steht der Zusatz "C… GmbH". Auf solche Weise wird üblicherweise deutlich gemacht, daß der Unterschreibende nicht für sich selbst als natürliche Person, sondern in Vertretung für die genannte juristische Person handelt. Im vorliegenden Fall ist jedoch Herr B… Anmelder der Marke, der Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich an ihn, nicht an die C… GmbH. Die C… GmbH ist darum weder Beteiligte des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) noch durch den angefochtenen Beschluß beschwert.
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil der Anmelder nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 91 Abs. 1 MarkenG). Der Wiedereinsetzungsantrag muß eine schlüssige Darstellung aller Umstände enthalten, aus denen sich die Zulässigkeit und Begründetheit eindeutig herleiten lassen. Dies liegt hier schon darum nicht vor, weil der Anmelder keinerlei Tatsachen vorgebracht hat, aus denen sich ergäbe, daß ihn kein eigenes Verschulden treffen könnte. Der Anmelder hat lediglich vorgetragen, er habe den unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz an das Deutsche Patent- und Markenamt gefaxt. Wenn das nachgereichte Original nicht unterschrieben gewesen sei, so habe möglicherweise sein Sekretariat versehentlich auf dem Postwege einen Ausdruck ohne Unterschrift übersandt. Anders als ein Patent- oder Rechtsanwalt kann sich aber ein Geschäftsmann nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß seine Hilfskräfte über die Bedeutung und die formellen Voraussetzungen von Rechtsmitteln hinreichend informiert sind und die notwendige Sorgfalt aufwenden. Auch fehlen jegliche Angaben darüber, ob der Anmelder alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Fehler seiner Mitarbeiter auszuschließen. Außerdem reicht der Vortrag eines nur möglichen Geschehensablaufes nicht aus (vgl. BPatGE 29, 244, 246; Althammer/ Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 91 Rn. 18). Hinzu kommt, daß der Anmelder nicht darauf eingegangen ist, weshalb das von ihm abgesandte Fax keine Unterschrift erkennen läßt, obwohl er nach seiner Einlassung das am 1. Januar 2000 gefaxte Original unterschrieben hat. Diese Einlassung steht über dies im Widerspruch zu der Ablichtung, die er als Kopie des Originalfaxes eingereicht hat und aus der sich ebenfalls nicht das Vorhandensein einer Unterschrift am 4. Januar 2000 (dem Übermittlungstag), sondern eine bloße Anweisung vom 5. Januar 2000 zum Nachreichen der Unterschrift ergibt.
Im übrigen hat der Anmelder weder eine Beschwerdeschrift nachgereicht, aus der erkennbar wird, daß er für sich selbst als natürliche Person Beschwerde einlegt, noch hat er Gründe dargelegt, weshalb er ohne Verschulden an der fristgemäßen Einreichung eines solchen Schriftsatzes gehindert gewesen wäre.
Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth
Ko Abb. 1