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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 31.10.2011 - 8 W (pat) 329/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 329/06 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 27 915
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Kätker sowie die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 103 27 915 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 14. März 2008 (eingegangen am 17. März 2008) - Beschreibung Seiten 1 bis 9 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 14. März 2008 (eingegangen am 17. März 2008) - Im Übrigen mit den Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) laut erteiltem Patent.
Gründe
I.
Auf die am 20. Juni 2003 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung 103 27 915.6-23 mit der Bezeichnung "Heuwerbungsmaschine" ist das Patent 103 27 915 mit Beschluss vom 23. Juni 2005 erteilt und die Erteilung am 8. Dezember 2005 veröffentlicht worden. Gegen das Patent haben die
O… N.V. in P… (NL) (Einsprechende zu 1.) und die C… GmbH in S… (frühere Einsprechende zu 2.)
am 8. März 2006 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende zu 1. hat zur Stützung ihres Vorbringens neben den im Prüfungsverfahren für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen Druckschriften
D1: DE 197 16 379 C1 D2: DE 22 20 114 A D3: DE 93 05 014 U1 D4: DE 696 24 185 T2 D5: EP 0 571 794 A1
noch auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:
D6: AU-A1-75455/81 D7: WO 00/62595 A1 D8: DE 198 37 955 A1 D9 EP 0 114 983 A2 D10: US 5 752 375 D11: US 5 113 956 D12: US 4 723 787 D13: US 4 364 581 D14: DE 27 37 053 A1 D15: US 2 345 803 D16: US 2 226 586 D17: US 5 155 986.
Die Einsprechende zu 1. hat hierzu vorgetragen, dass der erteilte Anspruch 1 einen Gegenstand kennzeichne, der durch den Stand der Technik nach D6 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 ergebe sich darüber hinaus in naheliegender Weise aus der Zusammenschau des Standes der Technik nach D8, D10 oder D17 mit der D16 und beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie die Einsprechende zu 1. weiter ausgeführt hat.
Die Einsprechende zu 2. hat die offenkundige Vorbenutzung eines Prototypen einer Heuwerbungsmaschine geltend gemacht und hierzu Fotoserien sowie eine eidesstattliche Versicherung bezüglich einer Benutzungshandlung bei einem Testversuch vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten. Ferner hat sie die DE 93 05 014 U1, die der D3 entspricht, als E2 in das Verfahren eingeführt. Sie hat hierzu vorgetragen, dass die Merkmalskombination des erteilten Anspruchs 1 durch eine fachmännische Zusammenschau des Gegenstandes der behaupteten Benutzungshandlung mit dem Offenbarungsgehalt der E2 (= D3) nahegelegt sei.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 (eingegangen am 3. Januar 2011) hat die Einsprechende zu 2. die Rücknahme ihres Einspruchs erklärt.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie hat mit Schriftsatz vom 14. März 2008 (eingegangen am 17.03.08) neue Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1 bis 9) vorgelegt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Heuwerbungsmaschine (1), insbesondere zum Schwaden von landwirtschaftlichem Halmgut, mit zumindest vier um eine senkrechte Achse umlaufend angetriebenen und über Stützräder (15, 16) auf dem Erdboden abstützbaren sowie über Ausleger (10, 11) aus einer Arbeits- und Betriebsstellung in eine verschwenkte Transportstellung überführbaren Kreiselrechen (12, 13, 14), die in der Arbeits- und Betriebsstellung in Fahrtrichtung im Wesentlichen V-förmig ausgerichtet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kreiselrechen (12, 13, 14) in Maschinenfahrtrichtung (6) und entgegen der Maschinenfahrtrichtung (6) translatorisch beweglich über die Ausleger (10, 11) an einem als längenveränderlicher Zugbalken (8) ausgebildeten Maschinenteil abstützbar sind, wobei insgesamt sechs Kreiselrechen (12, 13, 14) vorgesehen sind, die in ihrer Arbeits- und Betriebsstellung an schräg zu dem zentralen Zugbalken (8) ausgerichteten Auslegern (10, 11) abstützbar sind, die jeweils scherenartig in eine Transportstellung an den zentralen Zugbalken (8) heranschwenkbar sind, wobei in der Arbeits- und Betriebsstellung die vorderen beiden Kreiselrechen (14) in etwa bis in eine Position seitlich der Fahrerkabine (5) der Maschine oder eines Schlepperfahrzeuges bewegbar sind."
Zu den diesem Hauptanspruch nachgeordneten geltenden Patentansprüchen 2 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Patentinhaberin hat hierzu sinngemäß vorgetragen, dass die Lehre des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die im Einspruchsverfahren verbliebene Einsprechende zu 1. hat mit Schriftsatz vom 21. September 2011 (eingegangen per Fax am selben Tage) mitgeteilt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2011 nicht teilnehmen werde. Eine weitere sachliche Stellungnahme der Einsprechenden zu 1. ist nicht zu den Akten gereicht worden. Die Patentinhaberin hat am 20. September 2011 telefonisch mitgeteilt, dass sie eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren einer mündlichen Verhandlung vorziehen würde.
Von der Patentinhaberin liegt schriftsätzlich sinngemäß der Antrag vor,
das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 und der Seiten 1 bis 9 (Absätze 0001 bis 0022) der Beschreibung, jeweils überreicht mit Schriftsatz vom 14. März 2008 (eingegangen am 17. März 2008) sowie mit den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß Patentschrift DE 103 27 915 B4 aufrecht zu erhalten:
Von der Einsprechenden zu 1. liegt der Antrag gemäß Einspruchsschriftsatz vom 8. März 2006 (eingegangen per Fax am selben Tage) vor,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72).
Die zulässigen Einsprüche sind insoweit begründet, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 103 27 913 führen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
a) Gegenstand des Streitpatents in der geltenden Fassung ist eine Heuwerbungsmaschine.
Im Streitpatent geltender Fassung wird gemäß Absatz 0002 der Beschreibung von einer Heuwerbungsmaschine nach der DE 197 16 379 C1 ausgegangen. Bei diesem Stand der Technik wird es als nachteilig erachtet, dass sich die äußeren Kreiselrechen mit deutlichem Abstand hinter einer Bedienperson der Maschine befinden, damit die Kreiselrechen in ihre Transportstellung überführt werden können. Durch diesen großen Abstand ist jedoch nach Abs. 0002 der Beschreibung der äußere Kreiselrechen einer ungestörten visuellen Kontrolle durch die Bedienperson weitgehend entzogen.
Das Streitpatent hat sich daher gemäß Absatz 0007 der geltenden Beschreibung die Aufgabe gestellt, eine Heuwerbungsmaschine der eingangs genannten Art zu schaffen, bei der die Kreiselrechen leicht visuell von einer Bedienperson zu kontrollieren sind.
Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Heuwerbungsmaschine mit zumindest vier um eine senkrechte Achse umlaufend angetriebenen Kreiselrechen mit den folgenden Merkmalen: 1. Die Kreiselrechen sind über Stützräder auf dem Erdboden abstützbar.
2. Die Kreiselrechen sind über Ausleger aus einer Arbeits- und Betriebsstellung in eine verschwenkte Transportstellung überführbar.
3. Die Kreiselrechen sind in der Arbeits- und Betriebsstellung in Fahrtrichtung im Wesentlichen V-förmig ausgerichtet.
4. Die Kreiselrechen sind in Maschinenfahrtrichtung und entgegen der Maschinenfahrtrichtung translatorisch beweglich über die Ausleger an einem Maschinenteil abstützbar.
4.1 Das Maschinenteil ist als längenveränderlicher Zugbalken ausgebildet.
5. Es sind insgesamt sechs Kreiselrechen vorgesehen, die in ihrer Arbeits- und Betriebsstellung an schräg zu dem zentralen Zugbalken ausgerichteten Auslegern abstützbar sind.
5.1 Die Ausleger sind jeweils scherenartig in eine Transportstellung an den zentralen Zugbalken heranschwenkbar.
6. In der Arbeits- und Betriebsstellung sind die vorderen beiden Kreiselrechen in etwa bis in eine Position seitlich der Fahrerkabine der Maschine oder eines Schlepperfahrzeuges bewegbar.
Die über "eigene" (nicht mit den Rädern (9) der gesamten Maschine gleich zu setzende) Stützräder abstützbaren Kreiselrechen (Merkmal 1.) sind in bekannter Weise über Ausleger aus einer Arbeits- und Betriebsstellung in eine verschwenkte Transportstellung überführbar (Merkmal 2.) und sie sind in Arbeits- und Betriebsstellung in Fahrtrichtung im Wesentlichen V-förmig ausgerichtet. Die Kreiselrechen sind nach Merkmal 4. über die Ausleger derart an einem Maschinenteil abstützbar, dass sie in Maschinenfahrtrichtung und entgegen der Maschinenfahrtrichtung translatorisch beweglich sind. Das entsprechende Maschinenteil ist hierzu als längenveränderlicher Zugbalken ausgebildet (Merkmal 4.1). Damit wird gemäß geltender Beschreibung, Absatz 0009, erreicht, dass die Kreiselrechen in der Arbeits- und Betriebsstellung zum Schlepper und damit zu einer Bedienperson hin bewegt bzw. verschoben werden können, damit die Kreiselrechen während der Arbeitsfahrt leichter durch die Bedienperson visuell zu kontrollieren sind, denn die vorderen Kreiselrechen kommen nach Merkmal 6. seitlich der Fahrkabine bzw. des Schleppers zum Einsatz. Andererseits sind die Kreiselrechen für ihre Transportstellung wieder translatorisch entgegen der Maschinenfahrtrichtung wegzubewegen. Dies dient dazu, dass sie ohne durch andere Maschinenteile behindert zu werden, in die Transportstellung überführt werden können. Die patentgemäße Maschine soll dabei mit insgesamt sechs an schräg zu dem zentralen Zugbalken ausgerichteten Auslegern abstützbaren Kreiselrechen ausgestaltet sein (Merkmal 5.), wobei die entsprechenden Ausleger jeweils scherenartig in eine Transportstellung an den zentralen Zugbalken heranschwenkbar sind (Merkmal 5.1). An einem Faltmechanismus an sich ist der längenveränderliche Zugbalken nicht beteiligt, denn seine Längenveränderung bewirkt - wie aus Merkmal 4. indirekt ableitbar ist - lediglich eine translatorische Bewegung der Kreiselrechen an den Auslegern und nicht etwa eine kreisbogenförmig überlagerte translatorische Bewegung, wie es bei Mitwirkung des Zugbalkens an einem Faltmechanismus der Fall wäre.
b) Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind in den ursprünglichen und den erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind daher zulässig.
Eine Heuwerbungsmaschine mit zumindest vier angetriebenen Kreiselrechen ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 sowie dem erteilten Anspruch 1. Die Tatsache, dass die Kreiselrechen um eine senkrechte Achse umlaufen, ist aus der ursprünglichen Zeichnung (Fig. 1 bis 3) ersichtlich.
Die Merkmale 1. bis 3. des geltenden Anspruchs 1 (vgl. Merkmalsgliederung gemäß Punkt II. a)) waren bereits in dem ursprünglichen und dem erteilten Anspruch 1 enthalten, während das Merkmal 4. auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 beruht und im erteilten Anspruch 1 bereits enthalten war. Das Merkmal 4.1 des geltenden Anspruchs 1 geht auf den ursprünglichen sowie den erteilten Anspruch 2 zurück, während das Merkmal 5. Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche 3 und 4 bzw. der erteilten Ansprüche 1 und 3 war. Das Merkmal 5.1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 4 bzw. dem erteilten Anspruch 1, während das Merkmal 6. des Anspruchs 1 im ursprünglichen und im erteilten Anspruch 3 seine Stütze findet.
Der geltende Patentanspruch 1 ist damit zulässig.
Der geltende Anspruch 2 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 5 bzw. dem erteilten Anspruch 4, der geltende Anspruch 3 auf dem ursprünglichen Anspruch 6 bzw. dem erteilten Anspruch 5 und der geltende Anspruch 4 auf dem ursprünglichen Anspruch 7 bzw. dem erteilten Anspruch 6. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 5 finden ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 6,
Zeile 32 bis Seite 7, Zeile 1 bzw. in den erteilten Unterlagen gemäß Patentschrift Abs. 0021.
c) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.
Nach dem Vortrag gemäß Einspruchsbegründung der noch im Verfahren befindlichen Einsprechenden zu 1. fehle dem Gegenstand des damals angegriffenen erteilten Anspruchs 1 gegenüber der Heuwerbungsmaschine nach der AU-A1- 75 455/81 die erforderliche Neuheit.
Der geltende Patentanspruch 1 hingegen beschreibt eine Heuwerbungsmaschine, die sich in wesentlichen technischen Merkmalen von diesem Stand der Technik unterscheidet.
Die Heuwerbungsmaschine nach der AU-A1-75455/81 (D6) kann schon deshalb neuheitsschädliche Wirkung gegenüber dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht entfalten, weil deren Kreiselrechen - anders als beim geltenden Patentgegenstand - nicht um eine senkrechte Achse umlaufend angetrieben werden, sondern um eine im Wesentlichen horizontale Achse rotieren. Dies ist aus der Zeichnung, Fig. 1 bis 3 der D6 bereits ersichtlich, wo die Maschine in Draufsicht dargestellt ist. Auf Seite 8, Zeilen 20 bis 22 wird überdies ausgeführt, dass ein wie auch immer ausgestalteter (Rad-)Rollenkörper jedenfalls immer eine Mehrzahl radial abstehender (Rech-)Zinken aufweist, welche auf einem scheibenförmigen Grundkörper abgestützt sind. Hinweise auf aktiv angetriebene Rechräder finden sich in Beschreibung und Zeichnungen der D6 ebenfalls nicht. Demnach handelt es sich bei der entgegengehaltenen Maschine um eine Heuwerbungsmaschine mit senkrecht stehenden Rechrädern, die lediglich passiv angetrieben werden, indem die Maschine in Fahrtrichtung bewegt wird. Damit dürfte die entgegengehaltene Maschine in etwa nach dem Prinzip der hier bekannten "Heuma" (Sternradwender) arbeiten. Anders als beim Patentgegenstand sind bei der entgegengehaltenen Maschine ferner nur Stützradanordnungen (2, 20) vorgesehen, die den gesamten Rahmen (1) in der Betriebsposition abstützen (vgl. auch Fig. 1 bis 3) und nicht die einzelnen Kreiselrechen, so dass sich der Gegenstand nach dem geltenden erteilten Anspruch 1 in Merkmal 1. (vgl. hierzu Merkmalsgliederung nach Punkt II. a)) von dem entgegengehaltenen Stand der Technik unterscheidet.
Zwar verfügt die Heuwerbungsmaschine nach der D6 ähnlich wie die patentgemäße Maschine über einen teleskopierbaren längenveränderlichen Zugbalken (5) (vgl. Fig. 1; Seite 6, Zeilen 6 bis 8), welcher jedoch lediglich dazu verlängerbar ausgestaltet ist, dass die Maschine um zusätzliche Rechräder erweitert werden kann (Seite 8, Zeile 29 bis Seite 9, Zeile 5). Diese Maßnahme führt jedoch nicht zu einer Veränderung der Position der jeweils in Fahrtrichtung vordersten Kreiselrechen in Bezug auf die Lage der Fahrerkabine der Maschine bzw. eines Schlepperfahrzeugs. Vielmehr laufen diese vordersten Rechräder weiterhin immer hinter der Zugmaschine her und sollen nicht durch den teleskopierbaren Zugbalken (5; Fig. 1) in eine Position seitlich der Zugmaschine gebracht werden, so dass die D6 auch das Merkmal 6. des erteilten Anspruchs 1 nicht vorweg nehmen kann.
Eine ähnliche Heuwerbungsmaschine mit ebenfalls um waagrechte Achsen umlaufenden Rechrädern ist aus der US 5 155 986 (D17) bekannt geworden, bei der jedoch ein längenveränderlicher Zugbalken nicht vorgesehen ist, so dass sich der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 von diesem Stand der Technik zusätzlich noch in seinem Merkmal 4.1 unterscheidet.
Die übrigen im Verfahren befindlichen, auf Heuwerbungsmaschinen gerichteten Entgegenhaltungen (D1 bis D5 sowie D7 bis D8) beschreiben allesamt Maschinen, von denen sich der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 zumindest in der nach Merkmal 5. beanspruchten Anzahl von Kreiselrechen sowie in der Position der vorderen beiden Kreiselrechen in der Arbeits- und Betriebsstellung, wie gemäß Merkmal 6. beansprucht, unterscheidet.
Die Gegenstände der verbleibenden Druckschriften (D9 bis D16) betreffen keine Heuwerbungsmaschinen. Auch beschreibt keine dieser Entgegenhaltungen eine Positionierung der vordersten Arbeitsorgane der dort beschriebenen Maschinen oder Tragrahmen für Geräte entsprechend der gemäß Merkmal 6. geforderten Position der vorderen beiden Arbeitsorgane in der Arbeits- und Betriebsstellung.
Der von der mittlerweile nicht mehr verfahrensbeteiligten Einsprechenden zu 2. noch geltend gemachten Benutzungshandlung kann nicht mehr weiter nachgegangen werden, weil dies der Mitwirkung dieser ehemaligen Beteiligten bedurft hätte, sie aber durch Rücknahme ihres Einspruchs aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Der diesbezügliche Vortrag ist daher unbeachtlich.
d) Die zweifellos gewerblich anwendbare Heuwerbungsmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der im Verfahren befindliche Stand der Technik - insoweit dieser, anders als der Gegenstand einer von der nicht mehr verfahrensbeteiligten Einsprechenden zu 2. geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung, weiterhin zu berücksichtigen ist - vermag einem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder Agraringenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Erntemaschinen, keinerlei Hinweise zum Auffinden der Merkmalskombination nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu vermitteln.
Heuwerbungsmaschinen mit längenveränderlichen Zugbalken, durch deren Längenveränderung die Kreiselrechen translatorisch in Maschinenfahrtrichtung und entgegen der Maschinenfahrtrichtung bewegbar sind, sind aus der DE 93 05 014 U1 (D3) und der DE 696 24 185 T2 (D4) bekannt. Die Kreiselrechen sind zwar i. S. v. Merkmal 4. (vgl. Merkmalsgliederung nach Punkt II. a)) translatorisch bewegbar, jedoch liegt bei beiden technischen Lösungen eine V-förmige Anordnung nicht vor, sondern lediglich eine versetzte Anordnung von nur zwei Kreiselrechen
hinter dem Schlepper (vgl. D3, Fig. 1) bzw. vier quer zur Fahrtrichtung nebeneinander angeordnete Kreiselrechen (vgl. D4, Fig. 1). Daher ist eine Positionierung der (vorderen) Kreiselrechen im Betrieb neben dem Schlepper gemäß Merkmal 6. nicht möglich und damit auch nicht nahe gelegt. Durch die US 2 226 586 (D16) ist eine Scheibenegge bekannt geworden, die für den Arbeitseinsatz in eine stumpfwinklige V-Form überführbar ist und zusätzlich eine teleskopisch verstellbare Deichsel aufweist (Fig. 1). Die Längenveränderung dient dabei nur der Veränderung des Spielraums zwischen der Scheibenegge und dem Traktor (Seite 2, li. Sp. Z. 26 bis 37 der D16) und ist nicht dazu vorgesehen, die äußeren vorderen Scheiben der Scheibenegge seitlich des Traktors zu positionieren, selbst bei maximal verkürzter Deichsel (15) (vgl. hierzu Aufsicht gemäß Fig. 1). Nach alledem kann auch diese Druckschrift keine Hinweise auf ein technisches Handeln nach Merkmal 6. vermitteln.
Die US 2 345 803 (D15) offenbart eine Scheibenegge mit einem prinzipiell teleskopierbaren Zugbalken (14), der jedoch dazu dient, die Scheibenegge in begradigte Form (vgl. Fig. 1) für Transportzwecke zu bringen (Seite 3, re. Sp., Z. 70 ff.) bzw. in eine V-förmige Arbeitsposition zu überführen (vgl. Fig. 6; S. 3, re. Sp., Z. 54 bis 56). Wie die entsprechende Darstellung nach Fig. 6 erkennen lässt, ist eine Positionierung der äußeren vordersten Arbeitsorgane entsprechend Merkmal 6. nicht möglich und daher auch nicht nahe gelegt.
Teleskopierbare Zugbalken zum Zwecke der Faltung von Geräterahmen von landwirtschaftlichen Maschinen, wodurch eine eingeklappte Transportstellung bzw. eine ausgeklappte, quer zur Fahrtrichtung und nicht V-förmige Anordnung der einzelnen Geräteabschnitte erreicht werden kann, sind durch die EP 0 114 983 (D9), die US 5 113 956 (D11), die US 4 364 581 (D13) und die DE 27 37 053 A1 (D14) (diese ist ähnlich D9 ausgestaltet) bekannt geworden. Durch die hervorgerufene Faltbewegung wird bei diesen Maschinen nicht eine reine translatorische Bewegung der Arbeitsorgane bei Längenveränderung des Zugbalkens erreicht, wie dies Merkmal 4. fordert, sondern es wird von den Arbeitsorganen eine Überlagerung zwischen einer translatorischen und einer kreisbogenförmigen Bewegung beschrieben. Eine Positionierung von Geräteteilen seitlich des Schleppers indes ist - wie die jeweiligen Darstellungen der Arbeitspositionen (vgl. D9, Fig. 1; D11, Fig. 1; D13, Fig. 2; D14, Fig. 2) erkennen lassen - nicht vorgesehen, so dass auch durch diese Entgegenhaltungen eine Positionierung der Arbeitswerkzeuge nach Merkmal 6. nicht nahe gelegt werden kann.
Bei den in Transportstellung einfaltbaren landwirtschaftlichen Maschinen nach der US 4 723 787 (D12) und der US 5 752 375 (D10) ist kein längenveränderlicher Zugbalken vorgesehen. Vielmehr behält dieser seine Länge bei und ist selbst jeweils mit unterschiedlichen Mitteln ausgestaltet, die an dem Faltmechanismus mitwirken. Eine Anregung im Hinblick auf Merkmal 6. kann auch dieser Stand der Technik nicht vermitteln. Auch die D6 kann - wie bereis aus dem Neuheitsvergleich gemäß Punkt II. c) ersichtlich - dieses Merkmal nicht vermitteln. Der verbleibende, im Verfahren befindliche Stand der Technik (D1, D2, D5, D7 und D8) offenbart lediglich landwirtschaftliche Maschinen ohne längenveränderlichen Zugbalken, so dass auch hieraus Merkmal 6. nicht ableitbar ist.
Nach alledem kann auch eine fachmännische Zusammenschau von Druckschriften aus der Gruppe von Entgegenhaltungen, die Heuwerbungsmaschinen mit Kreiselrechen in V-förmiger Anordnung zum Gegenstand haben, wie z. B. die DE 197 16 379 C1 (D1), DE 22 20 114 A (D2) oder DE 198 37 955 A1 (D8) mit einer beliebigen Entgegenhaltung aus der Gruppe derjenigen Entgegenhaltungen, die längenveränderliche Zugbalken offenbaren (einschließlich der D6), nicht zu einer Positionierung der vorderen beiden Kreiselrechen entsprechend Merkmal 6. führen.
Es bedurfte daher über fachübliche Erwägungen hinausgehender Überlegungen, um einen längenveränderlichen Zugbalken dazu einzusetzen, die vorderen Arbeitsorgane (Kreiselrechen) einer V-förmig aufgebauten Heuwerbungsmaschine in
eine Position seitlich der Fahrerkabine der Arbeitsmaschine bzw. des Schlepperfahrzeugs zu bewegen und diese Arbeitsorgane damit in das Blickfeld der Bedienungsperson zu bringen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
Mit dem tragenden geltenden Anspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 bis 5 Bestand, da diese Merkmale kennzeichnen, die über selbverständliche Maßnahmen hinaus gehen.
Nachdem beide Beteiligte sinngemäß ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben (Schriftsatz der Einsprechenden zu 1. vom 21. September 2011, telefonische Mitteilung des Vertreters der Patentinhaberin vom 20. September 2011), konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch
Cl