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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.04.2024 - 7 Ni 1/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 Ni 1/23 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 Ni 1/23 (EP)
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:220424B7Ni1.23EP.0 betreffend das europäische Patent 1 617 968 (DE 50 2004 015 467) (hier: Urteilsberichtigung)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. April 2024 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Heimen sowie die Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
1. Das Rubrum des Urteils des Senats vom 31. August 2023 wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten zu 3) in "H. … KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer", geändert wird. 2. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 31. August 2023 wird auf Seite 7, im ersten Satz des ersten Absatzes geändert wie folgt: An die Stelle des Satzteils "Die Beklagte zu 2), die H. … KGaA ist geändert worden in H. … Inc. …" tritt der Satzteil: "Die Beklagte zu 2) hat ihren Anteil am Streitpatent zwischenzeitlich auf die H. … Inc., … übertragen;". 3. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten/Antragsteller auf Berichtigung des Tatbestands zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 31. August 2023, das in vollständiger Form den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Januar 2024 und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden ist, das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024 haben die Beklagten/Antragsteller beantragt, das Rubrum des Urteils vom 31. August 2023 dahingehend zu berichtigen, dass die Bezeichnung der Beklagten zu 3) von "H. … KG" geändert wird in "H. P. … KG". Weiterhin beantragen die Antragsteller, den Tatbestand des Senatsurteils auf Seite 7, Absatz 1, dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte zu 2) ihren Anteil am Streitpatent zwischenzeitlich auf H. … Inc., … übertragen habe. Die bisherige Formulierung, die Beklagte zu 2) sei geändert worden, sei missverständlich. Ferner beantragen die Antragsteller, im Senatsurteil in den Entscheidungsgründen auf Seite 16, letzter Absatz, die Passage "Kenntnisse zu den resultierenden Betriebstemperaturen der sich bildenden Lötverbindungen erwartet werden" ersatzlos zu streichen. Während die Bestimmung des maßgeblichen Fachmanns Rechtsfrage sei, sei das allgemeine Fachwissen Tatsachenfrage. Allgemeines Fachwissen zu den für die verschiedenen Lötverbindungen resultierenden Betriebstemperaturen sei durch die Parteien jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn substantiiert und auch im Übrigen nicht festgestellt worden.
Der Senat hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 mitgeteilt, dass gegen die Berichtigung des Rubrums sowie gegen die Klarstellung, dass die Beklagte zu 2) ihren Anteil am Streitpatent nach Klageerhebung auf die H. … Inc. übertragen habe, keine Einwände bestünden. Die Wirksamkeit dieser behaupteten Übertragungen würden jedoch im Verletzungsverfahren mit Nichtwissen bestritten, was sich die Antragsgegnerin auch weiterhin vorbehalte. Die Ausführungen im Senatsurteil vom 31. Januar 2023 zu den Kenntnissen des maßgeblichen Fachmanns seien nicht abzuändern. Im Nichtigkeitsverfahren gelte (auch) der Untersuchungsgrundsatz, § 87 Abs. 1 PatG. Es sei daher unerheblich, ob die Parteien zu den Kenntnissen des Fachmanns (substantiiert) vorgetragen hätten oder nicht. Im Übrigen sei die Definition des Fachmanns wortgleich bereits im gerichtlichen Hinweis des Senats enthalten gewesen, sodass sich die Antragsteller im laufenden Verfahren dagegen hätten wenden können. II.
1. Das Rubrum des Urteils des Senats vom 31. August 2023 war entsprechend § 95 Abs. 1 PatG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.
Nach § 95 Abs. 1 PatG - der insoweit § 319 Abs. 1 ZPO entspricht - können offenbare Unrichtigkeiten der Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (Keukenschrijver in: Busse / Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4 m. w. N.).
Wie sich unter anderem aus dem Urteil des Senats vom 31. August 2023, Seite 7, 1. Absatz, ergibt, hat die "H. … KG" in "H. P. … KG" umfirmiert, weshalb eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Antragsgegnerin hat dieser Berichtigung ebenfalls zugestimmt.
2. Der Antrag der Antragsteller, den Tatbestand des Senatsurteils vom 31. August 2023 auf Seite 7, 1. Absatz gemäß § 96 Abs. 1 PatG insoweit zu berichtigen, dass die Beklagte zu 2), die "H. … KGaA" zwischenzeitlich ihren Anteil am Streitpatent auf die "H. … Inc., …" übertragen hat, ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils gestellt.
Die Berichtigung war auch veranlasst, weil das Urteil des Senats vom 31. August 2023 eine tatbestandliche Unrichtigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG aufweist. Die im Patentregister verzeichnete Übertragung ihres Anteils am Streitpatent durch die Beklagte zu 2) ist - wie in auf Seite 7, 1. Absatz, des Urteils ausgeführt - ohne Einfluss auf die Parteistellung der Beklagten zu 2), sodass die missverständliche Formulierung, die Beklagte zu 2) sei geändert worden, durch die aus Ziff. 2 des Tenors ersichtliche Formulierung zu ersetzen war. Die Antragsgegnerin hat der entsprechenden Berichtigung ebenfalls zugestimmt.
3. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragsteller gemäß Ziff. 3 ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2024 ist schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Denn das Senatsurteils weist insoweit keine der Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit auf.
Zum Tatbestand, der gemäß § 96 PatG einer Berichtigung zugänglich ist, gehören alle Teile der Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten. Wie die Antragsteller selbst vortragen, gehört die betroffene Passage nicht dazu. Mithin fehlt es am Vorliegen einer berichtigungsfähigen Tatsache. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachmanns ist auf den durchschnittlichen Sachverständigen des einschlägigen technischen Gebiets abzustellen, der die übliche Vorbildung genossen und praktische Erfahrungen gesammelt hat. Damit verknüpft umfasst das allgemeine Fachwissen die Kenntnisse, über die ein Techniker auf Grund seiner Vorbildung und praktischen Erfahrung grundsätzlich verfügt. Sowohl die Feststellungen zum Fachmann als auch zum Fachwissen unterliegen dem Untersuchungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 PatG und sind daher von Amts wegen und nicht nur dann zu berücksichtigen, soweit sie substantiiert vorgetragen oder unbestritten sind (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 4 Rn. 92). III.
Diese Entscheidung stellt keine inhaltliche Änderung des Urteils vom 13. Juli 2023 dar (vgl. Benkard, 12. Aufl., 2023, § 95 Rn. 13) und ist nicht anfechtbar (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 95 Rn. 5).
Kopacek Heimen Brunn Dr. Dorfschmidt Dr. Deibele