BVerwG
29. November 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2011 - 6 B 43/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 43/11 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 01.09.2011; VGH 8 A 2300/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 mit Schriftsatz vom 17. November 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.