BVerwG
28. November 2005
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BVerwG
8. Februar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.02.2006 - 3 B 15/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 15/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dessau; 02.11.2004; VG 3 A 105/03 DE
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 2. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz haben die Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Schließlich ist eine Zulassung der Revision ebenso wenig wegen der von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 28. November 2005 - BVerwG 3 PKH 4.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 3 GKG.