BGH
29. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 29.09.2009 - EnVZ 11/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVZ 11/09 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 29. September 2009
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 89.796 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Unterschrift
Bornkamm Raum Strohn
Grüneberg Bacher
Vorinstanz
OLG München; 08.01.2009; Kart 45/07