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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - XI ZB 25/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZB 25/18 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2018 auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 1. August 2018 wird als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde weder gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthaft noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
Die Ablehnungsgesuche des Antragsgegners gegen die Justizangestellte Z. , die Amtsrätin E. und die Justizangestellte H. werden als unzulässig verworfen, da ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Amtsrätin oder der beiden Justizangestellten zu rechtfertigen, nicht ansatzweise dargelegt oder erkennbar ist.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Der Antragsgegner kann nicht mit einer Antwort auf weitere inhaltsgleiche Eingaben in dieser Sache rechnen.
Unterschrift
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanz
LG Bonn; 29.05.2018; 5 T 55/18 / OLG Köln; 23.07.2018; 24 W 35/18