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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.05.2022 - 3 StR 129/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 129/22 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Schäfer
Anstötz Voigt
Vorinstanz
Landgericht Krefeld; 15.11.2021; 21 KLs - 3 Js 721/19 - 4/21