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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - XI ZR 455/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 455/20 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 EUR nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich - wie von ihm selbst in der Klageschrift angegeben - nach dem Zahlungsbetrag in Höhe von 23.316,24 EUR abzüglich des konkludent zur Aufrechnung gestellten Nutzungsersatzes in Höhe von 6.864,58 EUR. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 7 mwN). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht.
Streitwert: 16.451,66 EUR.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanz
LG München I; 20.04.2020; 32 O 12710/19 / OLG München; 17.08.2020; 5 U 2887/20