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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 06.03.2003 - 4 StR 470/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 470/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil 4 StR 470/02 vom
6. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof % $#"! ¡ �������¨§¦¥¤¢ ¥ § �� ¡� © £ ¡ Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
der Angeklagte in Person,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2002 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt.
Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat im Umfang der Anfechtung keinen den Angeklagten begünstigenden oder benachteiligenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler ergeben.
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