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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.01.2005 - 26 W (pat) 211/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 211/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 303 10 554.2
wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin vom 4. August 2004 gegen den Beschluss der Prüfstelle - für Klasse 32 - Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 als nicht eingelegt gilt.
BPatG 152 10.99 Gründe
Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. November 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 1. September 2004 mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach am 23. Juli 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19. November 2004 eine Erklärung abgegeben: Die Beschwerdegebühr sei von einer Angestellten der Fa. versehentlich zu spät überwiesen worden.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 14. Januar 2005 gez. Unterschrift
Ja