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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.01.2011 - 14 W (pat) 21/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 21/08 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 21/08 Verkündet am 28. Januar 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 56 596.8
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2011 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 22. April 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Anordnung zum Anbringen von Aufhängeschlaufen an Gegenständen"
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der geltenden ursprünglich eingereichten, eine Anordnung zum Anbringen von Aufhängeschlaufen betreffenden Ansprüche 1 bis 8 gegenüber dem aus den Druckschriften
(1) DE 33 22 759 C1 und (4) EP 0 144 947 A2
bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren gemäß Hauptantrag mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 8 weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet: Anordnung zum Anbringen von Aufhängeschlaufen (2) an Gegenständen, die einen Magazinstreifen mit einer Vielzahl von auf einem Trägerstreifen gehaltener Aufhängeschlaufen (2), eine Schlaufenzufuhreinrichtung mit einer Magazinstreifenführung (16) und einen Schlaufenabnehmer (15, 29) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die länglichen Schlaufen (2) schräg auf dem Trägerstreifen (1) und diesen seitlich überragend angeordnet sind und der Schlaufenabnehmer (15, 29) seitlich gegenüber der Schlaufenzufuhreinrichtung bzw. der Magazinstreifenführung versetzt angeordnet ist.
Hilfsweise verfolgt sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 weiter. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich im kennzeichnenden Teil dadurch, dass "der Schlaufenabnehmer (15, 29) seitlich gegenüber der Magazinstreifenführung versetzt angeordnet ist".
Weiter hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 weiter. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 im kennzeichnenden Teil dadurch, dass der Schlaufenabnehmer (15, 29) seitlich gegenüber der Ebene in der der Magazinstreifen von der Magazinstreifenführung an die Abnahmestelle herangeführt wird, versetzt angeordnet ist.
Zum Wortlaut der weiteren gleichlautenden Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentanmelderin macht im Wesentlichen geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Aus (1) und der ebenfalls eine Vorrichtung zum Befestigen von Aufhängeschlaufen an Würsten betreffenden Druckschrift
(5) DE 40 35 939 A1
gehe nämlich der seitliche Versatz des Schlaufenabnehmers gegenüber der Magazinstreifenführung nicht hervor. Aus (4) seien zwar schräg auf einem Trägerstreifen angebrachte Schlaufen bekannt, die aber durch einen Endlosfaden miteinander verbunden seien und durch ein Schneidwerkzeug vor einem Schlaufenabnehmer getrennt werden müssten, wozu eine aufwändige Konstruktion gemäß
(3) DE 25 29 821 A1
erforderlich sei. Diese Schlaufen seien nicht in Verbindung mit einem Schlaufenabnehmer beschrieben. Für eine Verbesserung der Anordnung eines Schlaufenabnehmers gemäß (1) oder (5) könne (4) daher keine Anregung geben.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss vom 22. April 2008 aufzuheben und das Patent im Umfang der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen,
hilfsweise im Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 und 2 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, sie kann aber nicht zum Erfolg führen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2. Der Anmeldung liegt, wie schon im angegriffenen Beschluss erläutert, die Aufgabe zugrunde, bekannte Anordnungen zum Anbringen von Aufhängeschlaufen an Gegenständen, insbesondere Würsten, dergestalt zu verbessern, dass Schwierigkeiten durch Platzprobleme beim Vorbeiführen der Magazinstreifen mit den daran angebrachten Aufhängeschlaufen unmittelbar vor der Abnahmestelle beseitigt werden (vgl. DE 198 56 596 A1, Sp. 1 Z. 21 bis 44). Die Aufgabe wird durch die Anordnung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags mit folgenden Merkmalen gelöst:
(1) Anordnung zum Anbringen von Aufhängeschlaufen (2) an Gegenständen, (2) die einen Magazinstreifen mit einer Vielzahl von auf einem Trägerstreifen gehaltener Aufhängeschlaufen (2), (3) eine Schlaufenzufuhreinrichtung mit einer Magazinstreifenführung (16) und (4) einen Schlaufenabnehmer (15, 29) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass (5) die länglichen Schlaufen (2) schräg auf dem Trägerstreifen (1) und diesen seitlich überragend angeordnet sind und (6) der Schlaufenabnehmer (15, 29) seitlich gegenüber der Schlaufenzufuhreinrichtung bzw. der Magazinstreifenführung versetzt angeordnet ist. Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann, ein Ingenieur der Lebensmitteltechnik, insbesondere der Fleischereitechnik, mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Wurstverarbeitungsmaschinen, von einem Stand der Technik gemäß (1) ausgehen, was auch in der Anmeldung eingeräumt wird (Sp. 1 Z. 45 bis 48). Aus (1) ist eine Vorrichtung zum Aufreihen von auf Füllautomaten hergestellten Einzelwürsten auf Rauch- oder Kochstäbe bekannt, bei der entsprechend den Merkmalen (1) bis (4) Aufhängschlaufen an Gegenständen (Würsten) angebracht werden, wobei die Vorrichtung einen Magazinstreifen mit einer Vielzahl von auf einem Trägerstreifen gehaltener Aufhängeschlaufen, eine Schlaufenzufuhreinrichtung mit einer Magazinstreifenführung und einen Schlaufenabnehmer umfasst (Fig. 3 bis 5 und 7 i. V. m. Sp. 7 Z. 49 bis Sp. 8 Z. 23). Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin geht aber auch das Merkmal (6) bereits aus (1) hervor. Denn gemäß Fig. 4 und 8 ist bei (1) die Achse der Umlenkrolle, über die der Magazinstreifen mit den Aufhängestreifen vor dem Schlaufenabnehmer geführt wird, seitlich zum Schlaufenabnehmer schräg gestellt, was nichts anderes als einen seitlichen Versatz des Schlaufenabnehmers gegenüber der Schlaufenzufuhreinrichtung bzw. der Magazinstreifenführung gemäß Merkmal (6) darstellt (Fig. 4, 8 Bezugszeichen 100 i. V. m. Sp. 8 Z. 24 bis 40).
Eine schräge, seitlich versetzte Anordnung einer Magazinstreifenzufuhreinrichtung gegenüber einer Verschlusseinrichtung ist dem Fachmann auch aus (5) geläufig. (5) beschreibt gleich (1) eine Vorrichtung zum Befestigen von Aufhängeschlaufen an Würsten oder dergleichen, die ein Trägerband mit einer Vielzahl von daran befestigten Aufhängeschlaufen und eine Zuführeinrichtung mit einer Trägerbandführung aufweist (Ansprüche 4, 6 und 10, Fig. 1 und 3 i. V. m. Sp. 3 Z. 6 bis 20). Dabei wird herausgestellt, dass eine schräge Anordnung der Zuführeinrichtung zur Schlossplatte, d. h. der Verschlusseinrichtung, den Vorteil bietet, dass die Würste der Vorrichtung problemlos zugeführt und entnommen werden können (Sp. 2 Z. 32 bis 36). Die Vorteile einer Schräganordnung einer Magazinstreifenführung zu einem Schlaufenabnehmer bzw. einer Verschlussvorrichtung waren dem Fachmann also bekannt, was auch in der Anmeldung bei der Erläuterung des Standes der Technik zum Ausdruck kommt (vgl. DE 198 56 596 A1, Sp. 2 Z. 28 bis 40).
Sowohl bei (1) als auch bei (5) werden die länglichen Schlaufen aber nicht schräg und diesen seitlich überragend gemäß Merkmal (5) des Anspruchs 1, sondern in Längsrichtung auf dem Trägerstreifen angebracht. Zu einer alternativen Lösung der Aufgabe durch die Verwendung solcher Trägerstreifen ausgehend von (1) bzw. (5) wird der Fachmann von (4) angeregt, aus der Trägerstreifen mit darauf schräg und diesen seitlich überragend angeordneten Aufhängschlaufen bekannt sind, die einer Verschlussklammer einer Verschließmaschine maschinell zugeführt werden (S. 4 Abs. 4, S. 1 Abs. 1 und S. 2 Abs. 3 i. V. m. Fig. 5). Der Fachmann wird diese Druckschrift zu einer alternativen Lösung der Aufgabe im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin in Betracht ziehen. In (4), insbesondere S. 2 Abs. 3, ist nämlich auch die Variante offenbart, wonach die Schlaufen schon vor dem Aufspulen zu einer Magazinrolle vereinzelt werden können, was ein Abreißen der Schlaufen vom Trägerstreifen ermöglicht, wie es in (1) und (5) vorgesehen ist (vgl. (1) Sp. 8 Z. 24 bis 40; (5) Sp. 3 Z. 6 bis 26). Die Vereinzelung der Schlaufen vor der Übernahme durch die Verschlussklammer in der Verschließmaschine muss also nicht durch Trennen des Trägerbandes erfolgen, was eine Schneidvorrichtung gemäß (3) bedingen würde (vgl. (3) Fig. 1 i. V. m. S. 5). Die Trägerstreifen gemäß (4) können also sehr wohl in Verbindung mit Schlaufenzufuhreinrichtungen und Schlaufenabnehmern gemäß (1) und (4) eingesetzt werden. Ein Vergleich von (1) Fig. 4 und 8 sowie insbesondere (5) Fig. 3 mit Fig. 3 der vorliegenden Anmeldung verdeutlicht, dass bei der Anmeldung durch die schräg auf dem Trägerstreifen angebrachten Schlaufen vergleichbare Verhältnisse zur schräg angeordneten Magazinstreifenführung erreicht werden, wobei bei der vorliegenden Anmeldung die Magazinstreifenführung zwangläufig gegenüber dem Schlaufenabnehmer seitlich versetzt sein muss, um die schräg angeordneten Schlaufen vom Trägerband abnehmen zu können. Die schräg angeordneten Schlaufen auf dem Magazinstreifen entsprechen damit unmittelbar der Schrägstellung der Magazinstreifenführung insbesondere gemäß (5) gegenüber dem Schlaufenabnehmer. Mit den schräg angeordneten Schlaufen bedingte konstruktive Vorteile gegenüber der bekannten Anordnung ergeben sich damit von selbst.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist also vom Stand der Technik nahegelegt. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist damit nicht gewährbar.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist vom Stand der Technik nahegelegt, denn die Streichung der Schlaufenzufuhreinrichtung im Merkmal (6) des Anspruchs 1 stellt lediglich eine Klarstellung in Bezug auf die seitliche versetzte Anordnung des Schlaufenabnehmers gegenüber der Magazinstreifenführung dar. Dies ergibt gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrags keinen neuen technischen Sachverhalt. Im Übrigen wurde das Merkmal (6) vorstehend bereits in diesem Sinne betrachtet. Das gleiche gilt für den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, denn die Präzisierung des Merkmals (6), dass der Schlaufenabnehmer seitlich gegenüber der Ebene, in der der Magazinstreifen von der Magazinstreifenführung an die Abnahmestelle herangeführt wird, versetzt angeordnet ist, stellt wiederum eine Klarstellung und keinen neuen technischen Sachverhalt dar. Der Schlaufenabnehmer muss nämlich zwangsläufig gegenüber dieser Ebene seitlich versetzt angeordnet sein, um die seitlich auf dem Magazinsteifen angeordneten Schlaufen abnehmen zu können.
Die jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 sind damit ebenfalls nicht gewährbar. Die übrigen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen teilen jeweils das Schicksal des Hauptanspruches (vgl. BGH GRUR 1997 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Proksch-Ledig Schwarz-Angele Gerster Schuster
Fa